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  • · Fachbeitrag · Eilverfahren

    Ausgangsverfahren und Abänderungsverfahren sind dieselbe Angelegenheit

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    • 1. Eine Verfahrensgebühr entsteht im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht (erneut), nachdem sie schon im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden ist.
    • 2. Die Tätigkeit eines im Ausgangsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und im nachfolgenden Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO beauftragten Rechtsanwalts betrifft nach § 16 Nr. 5 RVG dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG.

    (VG Münster 8.5.14, 6 L 776/13.A, Abruf-Nr. 142760)

     

     

    Sachverhalt

    Der Anwalt A hatte seinen Mandanten M zunächst im Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO vertreten. Später kam es zu einem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO, in dem A auch tätig war. Er meldete für M die Vergütung im Ausgangs- und im Abänderungsverfahren zur Kostenfestsetzung an (jeweils Verfahrensgebühr und Auslagen). Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die angemeldete Vergütung antragsgemäß fest. Die Erinnerung hiergegen hatte Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Nach § 16 Nr. 5 RVG sind in Eilverfahren das Verfahren über die Anordnung und ein späteres Verfahren über deren Aufhebung oder Abänderung dieselbe Angelegenheit. Der Anwalt erhält seine Vergütung insgesamt nur einmal. Nur Gebühren, die im Ausgangsverfahren noch nicht angefallen sind (z.B. Terminsgebühr) können im Abänderungsverfahren entstehen. Es bleibt aber bei einer einzigen Angelegenheit, sodass die Gebühren und Auslagen nur einmal verlangt werden können, vor allem nur eine Postentgeltpauschale.

    Die Entscheidung ist zutreffend (VGH Baden-Württemberg AGS 12, 17 - für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 und Abs. 7 VwGO). Die gleiche Rechtslage gilt rechtswegübergreifend in allen Eilverfahren und Verfahren auf Aufhebung oder Abänderung einer dort ergangenen Entscheidung, also auch in

    • einstweiligen Verfügungs- und Arrestverfahren der Zivilgerichtsbarkeit,
    • einstweiligen Anordnungsverfahren vor den Familiengerichten und
    • Aussetzungsverfahren vor den Finanzgerichten.
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    Eine gesonderte Vergütung für das Aufhebungs- oder Abänderungsverfahren erhält der Anwalt allerdings, wenn er erstmals in diesem Verfahrensabschnitt beauftragt worden ist, also nicht schon im Anordnungsverfahren beauftragt war. Ausnahmsweise erhält der im Anordnungsverfahren beauftragte Anwalt für das Aufhebungs- oder Abänderungsverfahren eine gesonderte Vergütung, wenn seit Beendigung des Anordnungsverfahrens bis zum Beginn des Aufhebungs- oder Abänderungsverfahrens mehr als zwei Kalenderjahre verstrichen sind. In diesem Fall liegt nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG eine neue Angelegenheit vor, sodass alle Gebühren erneut entstehen können.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 172 | ID 42786792