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  • · Fachbeitrag · Beratungsgebühr

    Kein Kammergutachten im Vergütungsrechtsstreit

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    Rechnet der Anwalt eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG in Verbindung mit § 612 BGB ab, bedarf es im Vergütungsrechtsstreit nicht der Einholung eines Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer (AG Brühl 3.7.14, 21 C 268/13, Abruf-Nr. 142480 ).

     

    Sachverhalt

    Der Anwalt A hatte seinem Auftraggeber für zwei Beratungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Gebühr von 190 EUR netto und eine Gebühr von 250 EUR netto, je zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, berechnet. Im Vergütungsprozess hat sich der Beklagte B auch damit verteidigt, dass die Höhe der Beratungsgebühr unangemessen hoch sei. Er hat beantragt, zur Angemessenheit ein Gutachten des Rechtsanwaltskammer-Vorstands einzuholen. Das AG hat B antragsgemäß verurteilt ohne ein Gutachten einzuholen.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Kläger K hat substanziiert dargelegt, dass die angesetzten Gebührenbeträge in Anbetracht des Umfangs der Sache angemessen waren. B hat nur pauschal die Höhe bestritten. Das Gericht war nicht nach § 14 Abs. 2 RVG verpflichtet, zur Angemessenheit der Gebühren ein Gutachten des Kammervorstands einzuholen. § 14 Abs. 2 RVG ist auf die Gebühren nach § 34 RVG nicht anwendbar. Es handelt sich hier nicht um Rahmengebühren, da weder ein Mindest- noch ein Höchstwert vorgegeben sind. Die Vorschrift enthält nur Begrenzungen bei Abrechnung gegenüber einem Verbraucher. Auch § 34 Abs. 1 S. 3 RVG verweist nur auf § 14 Abs. 1 RVG und nicht auf § 14 Abs. 2 RVG.

     

    Praxishinweis

    Werden Rahmengebühren gefordert, deren Bestimmung sich nach § 14 Abs. 1 RVG richtet, ist nach § 14 Abs. 2 RVG ein Gutachten des Vorstands der zuständigen Rechtsanwaltskammer einzuholen, wenn der Gebührensatz oder -betrag bestritten wird. Wird kein Gutachten eingeholt, kann dies einen schweren Verfahrensfehler darstellen. Als Folge wäre auf ein Rechtsmittel hin aufzuheben und zurückzuverweisen (OLG Frankfurt AnwBl. 98, 484). Dem AG Brühl ist zwar Recht zu geben, dass § 34 Abs. 1 RVG nur auf § 14 Abs. 1 RVG verweist. Die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG sind also nur für die Bestimmung der billigen Gebühr heranzuziehen. Es handelt sich hier nicht um eine Rahmengebühr, sodass es der Einholung eines Gutachtens wohl nicht bedarf (AnwK/Onderka, RVG, 7. Aufl., § 34 Rn. 94). § 34 RVG schließt aber das Gutachten auch nicht aus. § 14 Abs. 2 RVG ist durchaus auf alle Fälle anwendbar, in denen sich die Gebührenbestimmung nach § 14 Abs. 1 RVG richtet.

     

    FAZIT | Leider war im Fall des AG Brühl die Berufung nicht zulässig. Es bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte sich zu der Frage stellen. Unabhängig davon, ob ein Gutachten eingeholt werden muss, kann es eingeholt werden. Das Gericht ist gut beraten, sich die Erfahrung der Rechtsanwaltskammer zunutze zu machen.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 157 | ID 42842734