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  • 24.04.2015 · Fachbeitrag · Aussetzungs- und Abänderungsverfahren

    Sofortige Vollziehung: Mehrere Beschwerden sind besondere Angelegenheiten

    | Erstinstanzliche Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO werden gemäß § 16 Nr. 5 RVG kostenrechtlich als dieselbe Angelegenheit behandelt. Die jeweiligen Beschwerden sind dagegen nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG jeweils besondere Angelegenheiten (OVG NRW 5.3.15, 8 E 124/15, Abruf-Nr. 144274 ). |