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  • · Nachricht · Auslagenerstattung

    Trotz einer Niederlassung am Gerichtsort ist ein auswärtiger Anwalt zulässig

    | Der Kostengläubiger kann gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO die Erstattung der Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten verlangen, wenn dieser seinen Sitz am dritten Ort hat. Dies gilt auch, wenn der Anwalt Mitglied einer überörtlichen Sozietät ist, die eine Niederlassung am Ort des Prozessgerichts hat (OLG Frankfurt 24.3.21, 18 W 32/20, Abruf-Nr. 222914 ). |

     

    Verzichtet der Mandant auf räumliche Nähe zu seinem Bevollmächtigten, muss er sich nicht darauf verweisen lassen, er habe genauso gut einen Bevollmächtigten aus der Niederlassung am Ort des Prozessgerichts wählen können und aus Gründen der Kostenschonung wählen müssen. Denn ein wesentlicher Grund für die Beauftragung des Rechtsanwalts ist das besondere Vertrauensverhältnis ‒ mag dieser auch an einem dritten Ort ansässig sein.

     

    MERKE | Für den Beklagten sind die Kosten eines Bevollmächtigten am eigenen Wohnort oder Sitz und unabhängig von der Frage erstattungsfähig, wo sich das Prozessgericht befindet. Wählt er einen Rechtsanwalt an einem dritten Ort, sind dessen Kosten bis zur Höhe der Kosten des Prozessbevollmächtigten am Ort des Beklagten erstattungsfähig (vgl. AG Wipperfürth RVG prof. 21, 113).

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2021 | Seite 110 | ID 47466841