01.12.1997 · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung
Wann und in welcher Höhe entsteht eine Vergleichsgebühr im Zwangsvollstreckungsverfahren?
Einigen sich Schuldner und Gläubiger im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel unter Mitwirkung eines Anwalts über die Hauptsache, so liegt hierin ein die Gebühr des § 23 BRAGO auslösender Vergleich (vgl. Hansens, BRAGO, § 23 Rn. 8). Wird der Anwalt jedoch zur Durchsetzung einer bereits rechtskräftig titulierten Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung tätig, so stellt sich die Frage, ob begrifflich der Abschluß eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB und damit der Anfall einer Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO denkbar ist. Der folgende Beitrag erläutert die Voraussetzungen, wann im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine Vergleichsgebühr entstehen und ob der Anwalt nur 10/10 oder aber 15/10 ansetzen kann.
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