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  • 01.12.1997 · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung

    Wann und in welcher Höhe entsteht eine Vergleichsgebühr im Zwangsvollstreckungsverfahren?

    | Einigen sich Schuldner und Gläubiger im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel unter Mitwirkung eines Anwalts über die Hauptsache, so liegt hierin ein die Gebühr des § 23 BRAGO auslösender Vergleich (vgl. Hansens, BRAGO, § 23 Rn. 8). Wird der Anwalt jedoch zur Durchsetzung einer bereits rechtskräftig titulierten Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung tätig, so stellt sich die Frage, ob begrifflich der Abschluß eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB und damit der Anfall einer Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO denkbar ist. Der folgende Beitrag erläutert die Voraussetzungen, wann im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine Vergleichsgebühr entstehen und ob der Anwalt nur 10/10 oder aber 15/10 ansetzen kann. |