01.01.2003 · Fachbeitrag · Zustellungsreformgesetz
Sparen bei der Rücksendung unfrankierter Empfangsbekenntnisse
Anwälte haben oft die Rücksendung unfrankierter Empfangsbekenntnisse an das Gericht mit der Begründung verweigert, § 212a ZPO a.F. enthalte keine Rücksendepflicht. Die Pflicht folgt jetzt daraus, dass das am 1.7.02 in Kraft getretene Zustellungsreformgesetz dies in § 174 ZPO geregelt hat (BGBl. I 01, 1206). Die Rücksendung unfrankierter Empfangsbekenntnisse verursacht Kosten von bis zu 700 EUR jährlich. Der folgende Beitrag zeigt, wie Sie hier Kosten sparen können.
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