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  • 01.06.1999 · Fachbeitrag · Von Lesern für Leser

    Kosten des Teilzahlungsvergleichs sind erstattungsfähig

    | Die Rechtsanwälte Brammen, Beckmann, Abshoff, Müller und Brand aus Bochum und Cottbus haben vor dem LG Darmstadt erstritten, daß die Gebühren eines Teilzahlungsvergleichs Vollstreckungskosten i.S. des § 788 ZPO sind. Sie können daher vom Gerichtsvollzieher aufgrund des zugrundeliegenden Schuldtitels im Wege der Zwangsvollstreckung eingezogen werden (Beschluß, 2.9.98, Az: 5 T 413/98, AGS 99, 25; ebenso LG Itzehoe 12.1.96, SchlHA 97, 192). |