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  • 01.06.1999 · Fachbeitrag · Von Lesern für Leser

    Kosten des Teilzahlungsvergleichs sind erstattungsfähig

    Die Rechtsanwälte Brammen, Beckmann, Abshoff, Müller und Brand aus Bochum und Cottbus haben vor dem LG Darmstadt erstritten, daß die Gebühren eines Teilzahlungsvergleichs Vollstreckungskosten i.S. des § 788 ZPO sind. Sie können daher vom Gerichtsvollzieher aufgrund des zugrundeliegenden Schuldtitels im Wege der Zwangsvollstreckung eingezogen werden (Beschluß, 2.9.98, Az: 5 T 413/98, AGS 99, 25; ebenso LG Itzehoe 12.1.96, SchlHA 97, 192).