01.01.2001 · Fachbeitrag · Von Lesern für Leser
Gebühr für Einholung einer Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer
Mit den Argumenten aus „BRAGO professionell“ 3/98, Seiten 1 ff., hat Herr Rechtsanwalt Dr. Janßen aus Hannover ein Urteil erstritten, das die Einholung der Deckungszusage bei einer Rechtsschutzversicherung als besondere Angelegenheit i.S. von § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO bejaht (AG Hannover 7.7.00, Az: 512 C 3229/00, n.v., Abruf-Nr. 001427). Neben der Streitwertbestimmung für die Herausgabe eines Kfz-Briefs stellte der Richter ohne weitere Begründung fest, dass die Einholung der Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer eine besondere Angelegenheit und deshalb gesondert nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zu vergüten ist. Der Gegenstandswert für diese Gebühr sind die zu erwartenden Kosten, von denen der Auftraggeber befreit werden möchte.
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