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  • 01.09.2001 · Fachbeitrag · Von Lesern für Leser

    Fotokopiekosten für Anlagen sind erstattungsfähig

    Fotokopiekosten für Abschriften und Ablichtungen sind zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dies hat das AG Koblenz am 10.5.01 beschlossen (15 C 3760/00, n.v., Abruf-Nr. 010917), worauf uns Herr Bürovorsteher Hans Müller aus Koblenz hingewiesen hat. Der Amtsrichter führte Folgendes aus: Zu den notwendigen Auslagen nach § 91 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 ZPO gehören die Schreibauslagen für Abschriften und Ablichtungen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO. Das sind auch Kosten für Ablichtungen und Abschriften, die als Anlagen i.S. von § 131 Abs. 1 ZPO einem Schriftsatz beigefügt werden. Sie sind keine allgemeinen Geschäftskosten gemäß § 25 Abs. 1 BRAGO, die mit den Gebühren abgegolten werden: