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  • 01.07.2004 · Fachbeitrag · Verwaltungsrecht

    So rechnen Sie behördliche Eilverfahren richtig ab

    | In bestimmten Fällen kann auf ein Verwaltungsverfahren ein behördliches Eilverfahren folgen, in welchem die Aussetzung bzw. Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts oder der Erlass einstweiliger Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter beantragt werden. Der Beitrag zeigt, wie Sie diese Verfahren nach dem RVG abrechnen müssen (zur Abrechnung außergerichtlicher Verwaltungsverfahren nach dem RVG Onderka, RVG prof. 04, 106). |