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  • 01.02.2007 | Verkehrsunfallschadenregulierung

    2,0 Geschäftsgebühr

    Der Ansatz einer 2,0 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 (jetzt 2300) VV RVG ist gerechtfertigt, wenn der Anwalt mehr als 30 Schriftsätze anfertigen muss und für die Bezifferung eines Verdienstausfalls bei einem Selbstständigen auch die Bilanz und Buchhaltung auszugsweise prüft (AG Erfurt 29.9.06, 2 C 1609/06, n.v., Abruf-Nr. 070181).

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Nach Nr. 2400 VV RVG (jetzt Nr. 2300 VV RVG) kann eine Geschäftsgebühr über den Mittelwert von 1,5 gefordert werden bei überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers oder wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der Tätigkeit des Anwalts weit über den Normalfall hinausgehen. Dies war hier der Fall. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte einen intensiven zeitlichen Aufwand bei der Anfertigung vieler Schriftsätze. Die überdurchschnittliche Schwierigkeit der Tätigkeit ergab sich daraus, dass die Bezifferung des Verdienstausfalls beim Selbstständigen über dem Durchschnitt liegende juristische Probleme beinhaltet und daher einen schwierigen Rechtskreis darstellt. Hier hatte der Anwalt auch die Bilanz und Buchhaltung auszugsweise geprüft und einen fiktiven Verdienstausfall von über 10.000 EUR gefordert. Das Gericht hat wegen dessen Höhe angenommen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers weit überdurchschnittlich sind.  

     

    Das AG geht davon aus, dass der Mittelwert (1,5) bereits überschritten werden kann, wenn alternativ die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten überdurchschnittlich sind, oder wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der Tätigkeit weit über dem Normalfall liegen. Nach der Anm. zu Nr. 2300 VV RVG kann mehr als der Schwellenwert von 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Bei der Bemessung der Satzrahmengebühr nach Nr. 2300 VV RVG bestimmt der Anwalt die Gebühr anhand der Kriterien des § 14 RVG. Dazu zählen auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten. Streitig ist, ob allein überdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse dazu führen können, den Schwellenwert zu übersteigen (so Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 2300 Rn. 27; a.A.: Hansens in Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl., Teil 8 Rn. 109). Hier waren jedoch die Kriterien kumulativ erfüllt.  

     

    Einsender RA Frank W. Schubert, Chemnitz
    Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 21 | ID 91771