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  • 01.12.2005 | Verkehrsunfallschadenregulierung

    1,5 Geschäftsgebühr

    Eine 1,5 Geschäftsgebühr ist angemessen, wenn der Anwalt die Sach- und Rechtslage eine Stunde lang mit seinem Mandanten erörtert, ein Schreiben an die Versicherung fertigt, einen Kostenvoranschlag einholt und eine Mithaftung des Mandanten sowie Ersatzansprüche hinsichtlich eines Mietwagens prüft (AG Dresden 5.8.05, 103 C 1822/05, n.v., Abruf-Nr. 052522).

     

    Praxishinweis

    Das AG hat die Tätigkeit des Anwalts als umfangreich und schwierig angesehen. Die Schwierigkeit dürfte sich auf Grund der neuen BGH-Rechtsprechung zum Unfallersatztarif ergeben (dazu ausführlich VA 05, 20; 21; 76 und 77. Übrigens: „RVG professionell“ liegen bereits über 70 Urteile von Amtsgerichten vor, die den Anwälten für eine einfache Regulierungssache eine 1,3-Geschäftsgebühr zugesprochen haben.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2005 | Seite 201 | ID 91999