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  • 01.07.2008 | Vergütungsvereinbarungen

    Wichtige Änderungen für das Anwaltsvergütungsrecht seit 1.7.08

    von RA U.W. Hauskötter, Dortmund

    Das Erfolgshonorar-Neuregelungsgesetz hat zum 1.7.08 auch die allgemeinen Bedingungen für die Vergütungsvereinbarung erheblich geändert (zum Erfolgshonorar Hauskötter, RVG prof. 08, 91). Dazu im Einzelnen:  

     

    Neue Gesetzessystematik: Künftig vier Paragraphen anstelle von § 4 RVG

    Im Zuge der Schaffung einer Ausnahmeregelung beim Verbot von Erfolgshonoraren hat der Gesetzgeber nebenbei das gesamte Recht der Vergütungsvereinbarung neu strukturiert und inhaltlich geändert. Bisher regelte nur § 4 RVG die anwaltlichen Vergütungsvereinbarungen. Nun hat der Gesetzgeber den Inhalt von § 4 RVG a.F. auf insgesamt drei Paragraphen verteilt: §§ 3a, 4 und 4b RVG n.F. Außerdem kommt als vierter Paragraph der neue § 4a RVG hinzu. Dort ist die Ausnahme für die Vereinbarung von Erfolgshonoraren geregelt (dazu RVG prof. 08, 91). Die Regelungsinhalte der neuen Vorschriften stellen sich als Tabelle folgendermaßen dar:  

     

    Übersicht: Neues Recht für Vergütungsvereinbarungen seit 1.7.08

    Neufassung ab 1.7.08  

    Regelungsinhalt  

    Bisheriger Standort und abweichende Regelung  

    § 3a RVG– Vergütungsvereinbarung  

    Allgemeine Regelungen für alle Arten von Vergütungsvereinbarungen, egal ob erfolgsunabhängige Vergütung oder Erfolgshonorar  

    § 4 RVG a.F.  

    § 3a Abs. 1 S. 1 RVG  

    • Formerfordernis Textform
    • § 4 Abs. 1 S. 1 RVG a.F.: Schriftform für die Erklärung des Auftraggebers vorgeschrieben.

    § 3a Abs. 1 S. 2 RVG  

    • Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise,

     

     

     

     

     

    • deutlich abgesetzt von anderen Vereinbarungen,
    • mit Ausnahme der Auftragserteilung und

     

     

    • Vergütungsvereinbarung darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.
    • § 4 Abs. 1 S. 2 RVG a.F.: zwingende Regelung zur Bezeichnung als „Vergütungsvereinbarung“ vom Wortlaut her; AG Gmünden hatte Bezeichnung „Honorarvereinbarung“ aber als gleichwertige Bezeichnung zugelassen (AGS 07, 340),
    • § 4 Abs. 1 S. 2 RVG a.F.: inhaltlich unverändert.
    • Streitig war, ob Vergütungsvereinbarung von der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein muss i.S.v. § 4 RVG.
    • § 4 Abs. 1 S. 1 RVG a.F.: inhaltlich unverändert.

    § 3a Abs. 1 S. 3 RVG  

    • Hinweis in Vergütungsvereinbarung, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Fall der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.
    • Diese Hinweispflicht war bisher nicht vorgesehen.

    § 3a Abs. 1 S. 4 RVG  

    • Ausnahme für Beratungsmandate: S. 1 und 2 gelten nicht für Gebührenvereinbarungen nach § 34 RVG. S. 3 ist nicht einschlägig, da es bei Beratungsmandaten kaum zum Fall der Kostenerstattung kommen kann.
    • Bisher nur aus der Bezugnahme in § 4 Abs. 1 und 2 RVG auf „gesetzliche Vergütung” war der Schluss möglich, dass die Regelung für Beratungsmandate nicht gilt. Grund: Seit dem 1.7.06 gibt es dafür keine gesetzliche Vergütung mehr.

    § 3a Abs. 2 RVG  

    • Herabsetzung von unangemessen hoch vereinbarten Vergütungen.
    • § 4 Abs. 4 RVG a.F.

    § 3a Abs. 2 S. 1 RVG  

    • Herabsetzungsbefugnis im Rechtsstreit,
    • für Vergütungsvereinbarungen, die unter Berücksichtigung aller Umstände als unangemessen hoch bewertet werden oder
    • für vom Kammervorstand festgesetzte Vergütungen oder
    • für eine nach § 4a RVG n.F. für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung,
    • auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung.
    • § 4 Abs. 4 S. 1 RVG a.F. entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Neuregelung mit Ausnahme der fehlenden Herabsetzungsmöglichkeit für eine erfolgsbezogene Vergütung.

    § 3a Abs. 2 S. 2 RVG  

    • Vor Herabsetzung muss das Gericht ein Gutachten des Kammervorstands einholen; außer bei bereits vom Kammervorstand nach § 4 Abs. 3 S. 1 RVG festgesetzten Vergütungen.
    • § 4 Abs. 4 S. 2 RVG a.F. enthält eine inhaltlich gleichlautende Vorschrift.

    § 3a Abs. 2 S. 3 RVG  

    • Gutachten ist kostenlos.
    • § 4 Abs. 4 S. 3 a.F. enthält eine identische Regelung.

    § 3a Abs. 3 S. 1 RVG  

    • Vereinbarung, nach der ein im Wege der PKH beigeordneter Anwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig.
    • § 4 Abs. 5 S. 1 RVG a.F.: Durch Vereinbarung, nach der ein PKH-Anwalt eine Vergütung erhalten soll, wird keine Verbindlichkeit begründet. Folge: Unwirksamkeit der Vereinbarung.

    § 3a Abs. 3 S. 2 RVG  

    • Gesetzlicher Hinweis: Die Vorschriften des BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt. Also gilt § 814 BGB.
    • § 4 Abs. 5 S. 2 RVG a.F.: Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil keine Verbindlichkeit bestanden hat (Spezialregelung gegenüber § 814 BGB).

    § 3a Abs. 4 RVG  

    • § 8 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.
    • § 4 Abs. 6 RVG a.F. enthält eine identische Regelung.

    § 4 RVG – erfolgsunabhängige Vergütung  

    Besondere Regelungen für erfolgsunabhängige Vergütungen  

    § 4 RVG a.F.  

    § 4 Abs. 1 S. 1 RVG  

    • In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden.
    • § 4 Abs. 2 S. 1 RVG a.F.: In außergerichtlichen Angelegenheiten können Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbart werden, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren.

    § 4 Abs. 1 S. 2 RVG  

    • Die nach S. 1 zulässige Vergütung muss im angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stehen.
    • § 4 Abs. 2 S. 3 RVG a.F.: Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Vergütung (§ 4 Abs. 2 S. 1 RVG a.F.) und die sonst nach diesem Abs. vereinbarten Vergütungen müssen im angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stehen.

    § 4 Abs. 2 S. 1 und S. 2 RVG  

    • Sonderregelung: Der Anwalt kann sich für gerichtliche Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren nach den §§ 803 bis 863 und 899 bis 915b ZPO verpflichten, dass er, wenn der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung nicht beigetrieben werden kann, einen Teil des Erstattungsanspruchs an Erfüllungs statt hinnehmen werde. Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Vergütung muss im angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stehen.
    • § 4 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG a.F. sind inhaltlich fast identisch. S. 3 a.F. enthält nur die zusätzliche Formulierung „und die sonst nach diesem Abs. vereinbarten Vergütungen”.

    § 4a RVG – Erfolgshonorar  

    Sonderregelungen für erfolgsbezogene Vergütungsvereinbarungen (dazu RVG prof. 08, 91).  

    Bisher gab es dazu keine Regelung im RVG. Nach § 49b BRAO ausnahmslos verboten.  

    § 4b RVG – fehlerhafte Vergütungsvereinbarung  

    Regelung der rechtlichen Konsequenzen bei Vergütungsvereinbarungen, die bestimmten Anforderungen nicht entsprechen  

    § 4 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 4 und Abs. 5 S. 2 RVG a.F.  

    § 4b S. 1 RVG  

    • Fehler bei den allgemeinen Anforderungen für alle Vergütungsvereinbarungen aus § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 und
    • Fehler bei den besonderen Anforderungen für Erfolgshonorarvereinbarungen nach § 4a Abs. 1 und 2
    • führen dazu, dass der Anwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern kann.
    • § 4 Abs. 1 S. 3 RVG a.F.: Bei freiwilliger und vorbehaltloser Leistung durch den Auftraggeber konnte er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften des S. 1 (bei Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen
    Vergütung keine Einhaltung der Schriftform oder Koppelung mit der Vollmacht) oder des S. 2 (fehlender Bezeichnung als „Vergütungsvereinbarung” oder Fehlen von deutlichen Absetzungen zu anderen Vereinbarungen) nicht entspricht (allgemeiner Rückforderungsausschluss bei Vergütungsvereinbarungen),
    • § 4 Abs. 2 S. 4 RVG a.F.: Werden Vereinbarungen über Vergütungen unterhalb der gesetzlichen Gebühren nicht schriftlich getroffen, liegt im Streitfall die Beweislast beim Auftraggeber.
    • § 4 Abs. 5 S. 2 RVG a.F.: Besonderer Rückforderungsausschluss für PKH-Mandanten, wenn der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet hat.

    § 4b S. 2 RVG  

    • Gesetzeshinweis: Die Vorschriften des BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.
    • § 4 Abs. 1 S. 3 und Abs. 5 S. 2 RVG a.F. sahen abweichend zu § 814 BGB eine Sonderregelung zum Rückforderungsausschluss für Auftraggeber vor, sofern nur freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet wurde.
     

     

    Neues Formerfordernis: Textform

    Neues Formerfordernis für Vergütungsvereinbarungen ist die „Textform“ des § 126b BGB. Diese sichert die Information der Vertragsbeteiligten und die Dokumentation des Vertragsinhalts. Sie setzt voraus, dass