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  • 01.07.2006 | Vergütungsvereinbarungen

    Muster für eine Stundensatzvereinbarung

    von RA U.W. Hauskötter, Dortmund

    Zum 1.7.06 sind die gesetzlichen Beratungsgebühren entfallen. Der folgende Beitrag zeigt daher das Muster einer „einfachen“ Vergütungsvereinbarung auf Stundensatzbasis für anwaltliche Beratungstätigkeit auf und erläutert die einzelnen Punkte anhand einer Checkliste.  

     

    Vergütungsvereinbarung für eine Beratung

    Zwischen  

    Frau/Herrn/dem Unternehmen ...  

    – im Folgenden Auftraggeber genannt –  

    und  

    Frau Rechtsanwältin/Herrn Rechtsanwalt/den Rechtsanwälten/der Rechtsanwaltskanzlei ...  

    – im Folgenden Rechtsanwalt genannt –  

     

    wird folgende Vergütungsvereinbarung geschlossen:  

     

    1. Stundensatz und Abrechnungsmodalitäten

    Für die anwaltliche Beratung aus dem Auftrag des Auftraggebers in der Angelegenheit ... erhält der Rechtsanwalt eine Zeitvergütung i.H. von ... EUR (in Worten: ... EUR) pro Stunde.  

     

    Bei angefangenen Stunden wird für jede angefangene Zeiteinheit von 6 Minuten (0,1 Stunde) ein Zehntel des vereinbarten Stundensatzes abgerechnet.  

     

    Der vereinbarte Stundensatz gilt auch (alternativ: gilt nicht) für Fahrt- und Wartezeiten des Rechtsanwalts, die durch die Auftragserteilung verursacht sind.  

     

    Eine Anrechnung der vereinbarten Vergütung auf später entstehende gesetzliche Anwaltsgebühren einer nachfolgenden Beauftragung wird ausgeschlossen.  

     

    2. Auslagen, Umsatzsteuer, Kostenerstattung  

    Zur Zeitvergütung kommen Auslagen nach Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie die bei Auftragserteilung gültige gesetzliche Umsatzsteuer (zur Zeit 16 %, ab 1.1.07 voraussichtlich 19 %) hinzu.  

     

    Kosten, die der Anwalt für den Auftraggeber verauslagt, insbesondere Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Gebühren für Meldeamts- und Registeranfragen, Aktenversendungspauschalen und Ähnliches sind dem Anwalt vom Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich zu erstatten.  

     

    3. Einschaltung von Hilfspersonen

    Sofern der Anwalt für die Mandatsbearbeitung in erforderlicher Weise berechtigt ist, Hilfspersonen einzuschalten, schuldet der Auftraggeber für deren Tätigkeiten dieselbe Vergütung, als hätte der Anwalt die Tätigkeit in eigener Person erbracht. (alternativ: Keine Regelung für Hilfspersonen, Konsequenz: Deren Arbeitszeit wird nicht gesondert vergütet oder reduzierten Stundensatz vereinbaren.)  

     

    4. Vorschüsse

    Der Rechtsanwalt darf jederzeit angemessene Vorschüsse vom Auftraggeber verlangen.  

     

    5. Fälligkeit

    Über die vom Rechtsanwalt oder die von ihm eingeschalteten Hilfspersonen geleisteten Stunden wird dem Auftraggeber monatlich (alternativ: quartalsmäßig/halbjährlich) eine Abrechnung erteilt. Die abgerechnete Vergütung wird mit Zugang der Abrechnung fällig.  

     

    6. Genehmigung von Zwischenabrechnungen

    Vom Anwalt nach Nr. 5 abgerechnete Zeiten gelten als vom Auftraggeber anerkannt, wenn dieser nicht binnen einer Frist von 3 Wochen der Abrechnung widerspricht. Der Anwalt wird den Auftraggeber zu Beginn der Widerspruchsfrist auf die Genehmigung durch widerspruchlosen Fristablauf hinweisen.  

     

    7. Hinweise an den Auftaggeber

    Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass  

    • sich die gesetzlichen Gebühren bei der Erweiterung des Auftrags auf eine außergerichtliche Vertretung oder eine Vertretung im gerichtlichen Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem Gegenstandswert berechnen,
    • die vereinbarte Vergütung möglicherweise nicht in voller Höhe von einem erstattungspflichtigen Dritten oder einer Rechtsschutzversicherung übernommen wird.

     

    8. Vorbehalt weiterer Vereinbarungen

    Für den Fall, dass der Auftraggeber den Auftrag in dieser Angelegenheit erweitern möchte oder den Anwalt in einer weiteren nachfolgenden Angelegenheit beauftragen will, behält sich der Anwalt vor, die Auftragsannahme vom Abschluss einer neuen Vergütungsvereinbarung für die erweiterte Beauftragung oder für den weiteren Auftrag abhängig zu machen.  

     

    Ort, Datum  

    Unterschrift Auftraggeber, Unterschrift Rechtsanwalt  

     

     

     

    Checkliste: Bestandteile einer Vergütungsvereinbarung
    • Zum Rubrum: Nach § 4 Abs. 1 S. 1 RVG muss die Abrede als „Vergütungsvereinbarung“ bezeichnet werden, am besten in der Überschrift oder im ersten Satz.

     

    Die Vertragsparteien sind genau zu bezeichnen. Dies gilt sowohl für den Anwalt, insbesondere bei einer Anwaltssozietät, als auch für den Auftraggeber, insbesondere bei juristischen Personen, Unternehmen. Der Auftraggeber muss nicht mit dem Mandanten identisch sein.

     

    • Zu Punkt 1: Stundensatz und Abrechnungsmodalitäten: Die Vergütungsvereinbarung darf nicht mit dem Dienstleistungsvertrag bzw. der Mandatserteilung verknüpft werden, da dies für den Vergütungsanspruch negative Folgen haben kann. Die Bezugnahme auf die separate Mandatierung ist aber sinnvoll, damit klar ist, auf welchen Auftrag sich die Vergütungsvereinbarung bezieht.

     

    Bei einer Stundensatzabrechnung sind die Mindestintervalle, also die angebrochenen Zeiteinheiten, anzugeben. Sonst müsste der Anwalt im Zweifel minutengenau abrechnen.

     

    Die Vergütung von Fahrt- und Wartezeiten sollte vereinbart werden. Sonst kann der Anwalt im Zweifel diese nicht mit dem Stundensatz für die Beratungstätigkeit abrechnen.

     

    Da auch nach § 34 Abs. 2 RVG n.F. die Beratungsvergütung auf später entstehende gesetzliche Gebühren angerechnet wird, ist ein Ausschluss der Anrechnung zu empfehlen (Henke, AnwBl. 06, 202).

     

    • Zu Punkt 2: Auslagen, Umsatzsteuer, Kostenerstattung: Die Vergütungsvereinbarung sollte Auslagen und Umsatzsteuer sowie die Kostenerstattung regeln. Sonst gelten zumindest die Auslagen und die Umsatzsteuer als mit der Zeitvergütung abgegolten. Der Stundensatz wäre ein Brutto-Betrag. Das gilt auch für Pauschalvergütungen. Sollen Auslagen, also Reisekosten, Kopierkosten, Telekommunikationskosten usw. durch das Zeithonorar mitabgegolten sein, erübrigt sich eine Regelung. Eine Regelung zur Erstattung verauslagter Kosten dient in erster Linie zur Klarstellung. Der Anspruch auf Erstattung verauslagter Kosten ergibt sich sonst aus dem Auftragsrecht.

     

    • Zu Punkt 3: Einschaltung von Hilfspersonen: Da die anwaltliche Dienstleistung im Zweifel eine höchstpersönliche Angelegenheit ist, ist es üblich, dass nur der Anwalt, der die Vergütungsvereinbarung abgeschlossen hat, nach Zeitaufwand abrechnet. Die Kosten für eingeschaltete Hilfspersonen, selbst wenn es Anwälte sind, sind üblicherweise mitabgegolten. Nur wenn qualifizierte Zuarbeiten zu erwarten sind, z.B. durch Steuerberater, o.ä., ist eine besondere Regelung erforderlich.

     

    • Zu Punkt 4: Vorschüsse: Um Unklarheiten darüber zu vermeiden, ob § 9 RVG gilt, sollte dieser Punkt geregelt werden. Es reicht die Wiederholung der gesetzlichen Formulierung.

     

    • Zu Punkt 5: Fälligkeit: Die Vereinbarung von Zwischenabrechnungen nach bestimmten Abrechnungsintervallen bietet sich bei längeren Beratungsmandaten an. Sinnvoll ist eine Regelung, nach der Zwischenabrechnungen vorzeitig fällig gestellt werden. Das erübrigt ggf. Vorschussanforderungen.

     

    • Zu Punkt 6: Genehmigung von Zwischenabrechnung: Eine Regelung zum Anerkenntnis der in Zwischenabrechnungen abgerechneten Zeiten stellt die Abrechnung insoweit auf sichere Füße. Die Formulierung hat im Auge, die AGB-rechtliche Hürde des § 308 Nr. 5 BGB einzuhalten.

     

    • Zu Punkt 7: Hinweise an den Auftraggeber: Bestimmte Hinweispflichten sind im Gesetz vorgegeben (§ 49b Abs. 5 BRAO zum Gegenstandswert; § 12a Abs. 1 S. 2 ArbGG zum Ausschluss der Kostenerstattung bei erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahren). Generell kommt es bei Verletzung der Hinweispflichten nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags, kann jedoch Schadenersatzansprüche des Auftraggebers entstehen lassen. Im Hinblick auf die Freiwilligkeit einer Zahlung i.S. des § 4 Abs. 1 S. 3 oder Abs. 5 S. 2 RVG sollte der Auftraggeber entsprechend aufgeklärt werden. Im Zweifel sollten sämtliche einschlägigen Hinweise in der Vergütungsvereinbarung gegeben werden.

     

    Praxishinweis: Auf keinen Fall sollte der Anwalt sich in der Vergütungsvereinbarung in einer Klausel bestätigen lassen, einen Hinweis erteilt zu haben oder, dass er ein Exemplar der Vergütungsvereinbarung an den Auftraggeber ausgegeben hat. Dies stellt eine Umkehr der Beweislast i.S. von § 309 Nr. 12b BGB dar. Solche Klauseln sind AGB-rechtlich nicht haltbar und führen zur Unwirksamkeit.

     

    • Zu Punkt 8: Vorbehalt weiterer Vereinbarungen: Dieser Vorbehalt sichert den Anwalt bei Mandatserweiterung oder neuer Mandatserteilung dagegen ab, dass der Auftraggeber ihm nicht später vorwerfen kann, er habe nicht rechtzeitig angekündigt, in einer Erweiterung bzw. neuen Mandatierung nicht zu den gesetzlichen Gebühren oder der bisherigen Vergütungsvereinbarung tätig zu werden.

     

    • Zur Schlussformel: Das Datum schafft Klarheit darüber, ab wann die anwaltliche Tätigkeit nach der Vereinbarung honoriert wird.

     

    Unverzichtbar ist die Unterschrift des Auftraggebers und zwar im Original. Es reicht nicht aus, wenn der Auftraggeber ein von ihm unterschriebenes Exemplar der Vergütungsvereinbarung dem Anwalt per Fax oder per E-Mail zuschickt. Die Unterschrift des Anwalts ist nicht erforderlich, im Interesse der Klarheit und zu Beweiszwecken aber sinnvoll und zweckmäßig.