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  • 01.05.2006 | Vergütungsvereinbarungen

    Bleiben Erfolgshonorare weiter unzulässig?

    von RA U.W. Hauskötter, Dortmund

    Mit dem Thema Vergütungsvereinbarungen gerät auch die Frage der Zulässigkeit von Erfolgshonoraren wieder verstärkt in den Blickpunkt. Der folgende Beitrag gibt dazu einen aktuellen Überblick.  

     

    Berufsrecht verbietet Erfolgshonorare

    Nach § 49b Abs. 2 BRAO ist berufsrechtlich verboten, Erfolgshonorare und quota litis zu vereinbaren. Dies deckt sich auch mit der Rechtsprechung, die solche erfolgsbezogenen Vereinbarungen als Verstoß gegen § 138 BGB und damit als nichtig beurteilt hat.  

     

    Mit RVG wurde S. 2 bei § 49b Abs. 2 BRAO eingeführt

    Mit Einführung des RVG wurde bei § 49b Abs. 2 BRAO ein S. 2 eingefügt. Danach liegt kein Erfolgshonorar vor, wenn nur die Erhöhung gesetzlicher Gebühren vereinbart wird. Die Bedeutung dieser Regelung ist unklar:  

     

    • Es soll darin nur eine Klarstellung liegen, dass auch gesetzliche Gebühren mit Erfolgskomponente durch eine vertragliche Vergütungsvereinbarung erhöht werden dürfen (Gerold/Schmidt, RVG, 16. Aufl., § 4 Rn. 134 f.).
    • Ausschließlich Gebühren mit Erfolgskomponente, z.B. die Einigungsgebühr, dürfen durch Vereinbarung angehoben werden, nicht aber sonstige gesetzliche Gebühren (Enders, RVG für Anfänger 06, Rn. 300 ff.).
    • Für den Fall des Erfolgs soll jedwede Vereinbarung zulässig sein, sofern für den Misserfolgsfall jedenfalls mindestens die gesetzlichen Gebühren geschuldet werden (Pohl, Berliner Anwaltsblatt 05, 102 ff.).