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  • 01.01.2007 | Vergütungsvereinbarungen

    Aktuelles Gebührenmanagement der Einzelkanzleien (Teil 1)

    von RA U.W. Hauskötter, Dortmund

    Der Beitrag zeigt interessante Erkenntnisse über Vergütungsvereinbarungen in Einzelkanzleien auf der Grundlage des Forschungsberichts des Soldan-Instituts für Anwaltsmanagement von Hommerich/Kilian zur Umfrage zu „Vergütungsvereinbarungen Deutscher Rechtsanwälte“ (zu Vergütungsvereinbarungen vgl. auch RVG prof. 06, 73, 94,109, 112, 131, 174, 186). Die Studie ist im Anwaltverlag in Buchform (ISBN 3-8240-5402-7, 15 EUR) erschienen. Erkennbar ist, dass sich Einzelanwälte mit dem Abschluss von Vergütungsvereinbarungen schwer tun, obwohl diese seit dem Wegfall der Beratungsgebühren zum 1.7.06 an Bedeutung gewonnen haben. Der Anwalt kann aus der Studie Konsequenzen ziehen und sein Honorarmanagement umstellen.  

     

    Aktuelle Problemlage bei der gesetzlichen Vergütung in Einzelkanzleien

    In Einzelkanzleien funktioniert ein Grundprinzip des anwaltlichen Gebührenrechts – die Quersubventionierung – nicht mehr. Quersubventionierung bedeutet Folgendes: Nach Vorstellung des Gesetzgebers ist das Gebührensystem bei wertabhängigen Vergütungen so strukturiert, dass der gleiche Umfang einer Tätigkeit unterschiedlich vergütet wird, bei höheren Gegenstandswerten höher als bei niedrigen. Ein höherer Gegenstandswert bedeutet nicht regelmäßig auch einen höheren Arbeitsaufwand für den Anwalt. Das Gebührensystem geht von der Idee der Mischkalkulation aus. Eine vom Anwalt abgerechnete hohe Vergütung bei hohen Gegenstandswerten soll eine nicht kostendeckende Einnahme bei niedrigen Streitwerten ausgleichen, damit zu hohe Kosten Bürger und Unternehmen von der Durchsetzung ihrer Ansprüche mit geringem Streitwert nicht abschrecken.  

     

    63 Prozent der befragten Einzelanwälte beklagten, dass die Quersubventionierung versage. Diese Einschätzung wird in Anwaltskanzleien mit mehreren Anwälten weniger oft geteilt. Das Prinzip der Quersubventionierung benachteiligt also gerade kleinere Kanzleien und vor allem Einzelanwälte. Diese haben nur sehr eingeschränkt die Chance, ihre häufig ertragsschwachen Aufträge durch ertragsstarke Mandate auszugleichen. Deshalb ist es gerade für Einzelanwälte besonders bedeutsam, durch Vergütungsvereinbarungen das Versagen der Quersubventionierung zu korrigieren mit dem Ziel, durchgehend jedes Mandat möglichst profitabel zu bearbeiten.  

     

    Einzelanwälte rechnen seltener nach Vergütungsvereinbarung ab