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  • 01.12.2009 | Vergütungsvereinbarung

    Vergütungsvereinbarung in der Prozessführung

    von RA U. W. Hauskötter, Dortmund

    Nachdem in Ausgabe 4/09 über die Besonderheiten für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen im Beratungsmandat berichtet (RVGprof. 09, 59) und in Ausgabe 5/09 Tipps für die Vergütungsvereinbarung bei der außergerichtlichen Vertretung gegeben wurden (RVGprof. 09, 81), folgen an dieser Stelle Hinweise für die Vergütungsvereinbarung in der Prozessvertretung. Der Beitrag wird fortgesetzt. Ausführungen zur Vergütungsvereinbarung bei Dauermandaten lesen Sie in einer der nächsten Ausgaben.  

     

    Form

    § 3a Abs. 1 S. 1 RVG schreibt für alle Vergütungsvereinbarungen (mit Ausnahme für Beratungsmandate gemäß § 3a Abs. 1 S. 4 BGB) seit 1.7.08 die Textform vor. Das bedeutet, dass die Vergütungsvereinbarung insgesamt, also sowohl das Angebot der einen wie auch die Annahme des Angebots durch die andere Seite in Textform vorliegen muss. Damit ist, anders als nach der bis 30.6.08 gültigen Altregelung, nicht nur die Erklärung des Auftraggebers, sondern auch die des Anwalts vom Formerfordernis umfasst. Eine vertragliche Abbedingung des Formerfordernisses ist rechtlich nicht zulässig, § 125 BGB. Die Textform ist auch erfüllt, wenn eine höherrangige Form eingehalten wird, nämlich die Schriftform (§ 126 BGB), die elektronische Form (§ 126a BGB) oder die notarielle Beurkundung (§ 126 Abs. 4 BGB).  

     

    Hinweis auf begrenzte Kostenerstattung

    Seit 1.7.08 muss eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a Abs. 1 S. 3 RVG n.F. einen Hinweis enthalten, dass der Streitgegner oder ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Fall einer Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Anwaltsvergütung schuldet. Der Zweck dieser neuen Hinweispflicht ist es, dem Mandanten deutlich zu machen, dass er die Anwaltsvergütung, soweit sie die gesetzliche Vergütung übersteigt, selber tragen muss. Ohne einen solchen Hinweis ist die Vergütungsvereinbarung zwar nicht nach § 4b S. 1 RVG n.F. unwirksam. Der Rechtsanwalt kann dann aber keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern.  

     

    Keine Vergütungshöhe unterhalb der gesetzlichen Gebühren