Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 29.03.2010 | Vergütungsvereinbarung

    Vergütungsvereinbarung bei Dauermandaten

    von RA U. W. Hauskötter, Dortmund

    Vergütungsvereinbarungen im Dauermandat („Dauervereinbarungen“) werden in der Regel bis auf weiteres und nicht nur für eine oder mehrere bestimmte Angelegenheiten geschlossen. Mit einer Dauervereinbarung verabreden Anwalt und Mandant, dass sämtliche an den Anwalt heran getragene rechtliche Aufträge oder Angelegenheiten für einen bestimmten Zeitraum oder auf unbestimmte Dauer zu einer vorher festgelegten Anwaltsvergütung abgerechnet werden. Der Zeitraum kann sowohl unbestimmt wie auch auf eine bestimmte Zeiteinheit z.B. für einen Monat, für ein Quartal oder für ein Jahr festgelegt werden. Bei bestimmten Zeiträumen sind auch Verlängerungsklauseln in der Vereinbarung denkbar.  

     

    Der wohl häufigste Fall stellt sich im Zusammenhang mit Beratungsverträgen. Die Dauervereinbarung kann aber auch alle sonstigen außergerichtlichen Tätigkeiten umfassen. Schließlich können auch gerichtliche Aufträge durch solche Dauervereinbarungen vergütungsmäßig geregelt werden. Hier sind allerdings besondere gesetzliche Vorgaben einzuhalten.  

     

    Praxishinweis: Wichtig für eine gelungene Dauervereinbarung ist, dass die Art und der Umfang der vom Rechtsanwalt im Rahmen der Dauervereinbarung zu übernehmenden Tätigkeiten so konkret wie möglich bezeichnet sind. Dies gilt umso mehr, wenn Pauschalvereinbarungen verabredet sind. Unklarheiten zum Leistungsumfang führen in der Regel zu Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten und belasten das Mandatsverhältnis.  

     

    Formvorschriften