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  • 01.01.2006 | Vergütungsvereinbarung

    Telefax erfüllt nicht die Schriftform

    Die Schriftform des Honorarversprechens nach § 3 Abs. 1 BRAGO (jetzt § 4 Abs. 1 RVG) ist bei bloßer Übersendung eines Telefaxes nicht gewahrt. Die spätere Berufung auf den Formmangel ist, soweit keine Arglist vorgelegen hat, regelmäßig nicht treuwidrig, wenn – wie hier – eine Vereinbarung über eine Erhöhung der gesetzlichen Vergütung nicht der vorgeschriebenen Form entspricht, weil das Festhalten an der Regelvergütung nicht schlechthin untragbar ist (OLG Hamm 20.9.05, 28 U 39/05, n.v., Abruf-Nr. 053410).

     

    Praxishinweis

    Die weit gehend andere Auffassung in der gebührenrechtlichen Literatur, die eine Honorarvereinbarung per Telefax als zulässig erachten, hat das OLG Hamm nicht überzeugt (vgl. Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, BRAGO, 15. Aufl., § 3 Rn. 3; u. RVG,16. Aufl., § 4 Rn. 39 ff.; Hartung/Römermann, RVG, § 4 Rn. 87; Burhoff/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, ABC-Teil: Vergütungsvereinbarung, Rn. 20; ohne nähere Begründung N. Schneider, BRAGO, § 3 Rn. 54, und RVG, 2. Aufl., § 4 Rn. 58; unklar Brieske, Honorarvereinbarung, 1997, S. 70; Riedel/Süßbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 3 Rn. 17). Der Verteidiger muss sich daher auf diese neue OLG-Rsprechung einstellen. Er darf sich also die vom Mandanten unterzeichnete Vergütungsvereinbarung nicht mehr nur zurückfaxen lassen, sondern muss auf Übermittlung auf dem normalen Postweg bestehen.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 18 | ID 91737