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  • 01.04.2006 | Vergütungsvereinbarung

    Ist vertraglich vereinbartes Verteidigerhonorar erstattungsfähig?

    von RA U.W. Hauskötter, Dortmund

    Der folgende Beitrag informiert Sie über die Erstattungsfähigkeit des vereinbarten Anwaltshonorars bei amtspflichtwidriger Strafverfolgung.  

     

    Der praktische Fall (OLG München 10.3.05, 1 U 4947/04)

    Der Mandant beauftragte den Anwalt mit der Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid. Es ging um die Beschäftigung von Mitarbeitern bei einem Bewachungsunternehmen, ohne dass dies dem Landratsamt mitgeteilt worden war. Der Bußgeldbescheid war amtspflichtwidrig. Der Mandant hatte mit dem Anwalt eine Honorarvereinbarung getroffen, die 841,22 EUR höher lag, als die gesetzlichen Gebühren. Das LG München I hatte die Ersatzfähigkeit der an den Anwalt geleisteten Zahlung verneint, zu Unrecht wie das OLG München feststellt (OLG München 10.3.05, 1 U 4947/04, OLGR 06, 35, Abruf-Nr. 060727).  

     

    Nach Ansicht des OLG München ist das vereinbarte Verteidigerhonorar gemäß § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG zu ersetzen, selbst wenn es die gesetzlichen Gebühren übersteigt. Denn zum Schaden bei amtspflichtwidriger Strafverfolgung zählen auch Leistungen an den Verteidiger auf Grund einer Honorarvereinbarung. Auch sonst bilden im Amtshaftungsrecht die gesetzlichen Gebühren eines Anwalts nicht die Obergrenze des zu ersetzenden Betrags (BGH NJW 03, 3693). Auch aus der Begrenzung des Schadenersatzanspruchs nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) sieht das OLG München keine Einschränkung.  

     

    Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB ist nur beim Abschluss offenkundig überhöhter Vergütungsvereinbarungen anzunehmen. Das OLG München hat im konkreten Fall die vereinbarte Pauschale von 1.000 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer angesichts der Spezialmaterie, der Bedeutung der Sache für den Kläger und der erforderlichen Sitzungswahrnehmung nicht für übermäßig hoch gehalten. Dasselbe gilt für den kalkulatorisch angegebenen Stundensatz von 200 bis 250 EUR. Der Mandant musste auch keinen Anwalt suchen, der nach den gesetzlichen Gebühren abrechnet. Auch zur Einholung weiterer Angebote anderer Strafverteidiger war der Mandant zur Schadensminderung nicht verpflichtet.