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  • 01.06.2007 | Vergütungsvereinbarung

    Bindet eine Vergütungsvereinbarung die Rechtsschutzversicherung?

    von RA U.W. Hauskötter, Dortmund

    In der Praxis ist fraglich, ob die zwischen Anwalt und Mandant getroffene Vergütungsvereinbarung auch für Rechtsschutzversicherungen (RSV) verbindlich sind. Der Beitrag gibt die Antwort auf diese Frage.  

     

    Rechtsgrundlage: ARB

    Maßgeblich für die Höhe des Erstattungsbetrags der RSV sind der konkrete Versicherungsvertrag mit dem Versicherungsnehmer sowie die jeweiligen vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB). Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) gibt Muster-ARB heraus. Diese finden Sie unter www.gdv.de. § 5 Abs. 1a der Muster-ARB 2005 lautet sinngemäß: Der Versicherer trägt die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Anwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Anwalts. Der Versicherer trägt in Fällen, in denen das RVG für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rats oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammen hängt und für die Ausarbeitung eines Gutachtens keine der Höhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, je Rechtsschutzfall eine Vergütung bis zu ... EUR.  

     

    Viele RSV haben ihre ARB dahin angepasst, dass als Betrag für die Anwaltsvergütung, die beim Beratungsmandat übernommen wird, maximal der im RVG für die Verbraucherberatung bei § 34 RVG als Deckelungsbetrag genannte Betrag von 250 EUR gezahlt wird. Soweit die Vergütungsvereinbarung unterhalb der von der jeweiligen RSV nach ihren ARB maximal zu erstattenden Beträgen bleibt, bestimmt die Vergütungsvereinbarung auch die Höhe des von der RSV an den Mandanten zu erstattenden Betrags. Soweit die Vergütungsvereinbarung aber oberhalb eines in den ARB genannten Erstattungsbetrags liegt, zahlt die RSV nur den dort genannten Betrag. Der überschießende Betrag geht zu Lasten des Mandanten.  

     

    Wichtig: Hinweis des Anwalts