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  • 22.12.2010 | Vergütungsvereinbarung

    Angemessenheit der anwaltlichen Vergütungsvereinbarung im Strafverfahren

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. Münster/Augsburg

    1. Die Grundsätze eines sittenwidrigen Rechtsgeschäftes finden auch auf Honorarvereinbarungen von Rechtsanwälten Anwendung.  
    2. Zur Angemessenheit einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung.  
    (AG München 10.12.09, 222 C 23309/08, Abruf-Nr. 104193)

     

    Sachverhalt

    Der Kläger verlangt vom beklagten Rechtsanwalt einen Vorschuss zurück, den er ihm für die Verteidigung eines Freundes gezahlt hat. Der Kläger hatte dem Beklagten Anfang Januar 08 eine Honorarvereinbarung unterschrieben und - wie telefonisch vorab besprochen - 3000 EUR in bar übergeben. Inhalt der Honorarvereinbarung war u.a. eine Pauschale von 3.000 EUR für die Tätigkeit des Beklagten außerhalb des Hauptverfahrens zzgl. seiner gesetzlichen Gebühren und der Reisekosten.  

     

    Einige Tage später hatte sich der Beklagte zum Verteidiger des Freunds bestellt. Der wurde zu diesem Zeitpunkt aber auch schon durch einen Pflichtverteidiger vertreten. Der Beklagte besuchte den Mandanten in der 191 km von seinem Kanzleisitz entfernten JVA, um mit ihm das weitere Vorgehen zu besprechen. Dafür benötigte er insgesamt sechs Stunden. Außerdem hat er nach einer telefonischen Vorbesprechung von 20 Minuten einen Besuchsschein für zwei Bekannte des Mandanten beantragt und Akteneinsicht genommen, für die er zwei Stunden benötigte; den Inhalt der Akten hat er dem Mandanten schriftlich mitgeteilt. Ende Februar 08 beantragte er zwei Dauerbesuchsscheine, wofür er 15 Minuten benötigte. Er beantwortete außerdem Fragen der Polizei und drei Schreiben seines Mandanten. Abschließend beantragte er die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise die Außervollzugsetzung, wofür er 1,5 Stunden benötigte. Mitte März 08 wurde das Mandatsverhältnis dann aufgelöst. Der Kläger verlangt nun den Vorschuss zurück. Seine Klage hatte weitgehend Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Die Vereinbarung wurde zwar als „Honorarvereinbarung“ und nicht als Vergütungsvereinbarung bezeichnet. Nach Sinn und Zweck des § 4 RVG a.F. ist dies jedoch unschädlich, da ein juristischer Laie auf den ersten Blick erkennen kann, dass es sich um eine Vergütungsvereinbarung handelt. Die Vereinbarung ist trotz des fehlenden Hinweises darauf, dass die vereinbarte Vergütung die gesetzliche Vergütung übersteigt, wirksam. Eine entsprechende Belehrungspflicht wird allenfalls dem anwaltlichen Standesrecht entnommen. Die in § 3a Abs. 1 RVG n.F. festgesetzten Formerfordernisse sind nicht anwendbar. Die streitgegenständliche Vereinbarung wurde am 8.1.08 geschlossen. Anwendbar ist gemäß § 60 Abs. 1 RVG aber lediglich das RVG in seiner bis zum 30.6.08 gültigen Fassung. Die am 1.7.08 eingeführte Vorschrift des § 3a RVG findet daher hier keine Anwendung.