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  • 01.04.2007 | Umsatzsteuer

    Fehlerquelle Umsatzsteuer

    von RA und Notar Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Braunschweig

    Nach § 1 Abs. 1 S. 1 RVG gehören zur gesetzlichen Vergütung auch die Auslagen. Die Umsatzsteuer, die der Anwalt auf seine Vergütung entrichten muss, gehört nach Nr. 7008 VV RVG ebenso zu den Auslagen und damit nach § 1 Abs. 1 RVG zu seiner gesetzlichen Vergütung. Sie wirft in der anwaltlichen Praxis immer wieder Fragen auf. Deren Lösungen werden anhand von Praxisfällen mit Fragen und Antworten kurz und knapp beantwortet.  

     

    Beispiel 1

    Rechtsanwalt R vertritt A in einem Zivilprozess und obsiegt zu 100 Prozent. Muss der unterlegene Gegner B dem A die auf die Vergütung des R entfallende Umsatzsteuer erstatten?  

     

    Lösung: Es ist wie folgt zu unterscheiden: Ist A zum Vorsteuerabzug berechtigt, besteht materiell rechtlich keine Erstattungspflicht der Gegenpartei; sonst besteht die Erstattungspflicht.  

     

    Beachte: Im Kostenfestsetzungsverfahren genügt zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung des Antragstellers, dass er diese nicht als Vorsteuer abziehen kann, § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO. Nach h.M. kann die vom Antragsteller abgegebene Erklärung auf Einwand des Erstattungspflichtigen hin nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden (BGH JurBüro 03, 426).  

     

    Gibt der Antragsteller eine unrichtige Erklärung ab, ist der erstattungspflichtige Gegner auf die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 795 ZPO i.V. mit § 767 ZPO verwiesen. Nach § 797 Abs. 4 ZPO gilt § 767 Abs. 2 ZPO nicht. Der erstattungspflichtige Gegner ist allerdings für die Behauptung beweispflichtig, der Prozessgegner sei zum Vorsteuerabzug berechtigt (BVerfG NJW 96, 383). Unrichtige Angaben bleiben ggf. strafbar nach § 263 StGB.