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  • 01.12.2005 | Terminsgebühr

    Terminsgebühr bei Beschlussvergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO

    1. Im Falle der Unterbreitung eines schriftlichen Vergleichsvorschlags durch die Parteien gemäß § 278 Abs. 6 S. 1 1. Alt. ZPO fällt regelmäßig die Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG an, weil Grundlage des Vergleichsvorschlags außergerichtliche Vergleichsgespräche sein werden, an denen die Rechtsanwälte mitgewirkt haben.  
    2. Beschränkt sich die anwaltliche Tätigkeit jedoch darauf, gemäß § 278 Abs. 6 S. 1 2. Alt. ZPO den schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz anzunehmen, entsteht die Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG nicht. Die Terminsgebühr kann aber auch hier durch außergerichtliche Vergleichsgespräche ausgelöst werden.  
    (OLG Düsseldorf, 21.7.05, II - 10 WF 11/05, n.v., Abruf-Nr. 053048).  

     

    Praxishinweis

    Nach Auffassung des OLG Düsseldorf entsteht im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO die Terminsgebühr nicht nach Anm. Abs. 1 Ziff. 1 zu Nr. 3104 VV RVG. Wie das OLG Nürnberg (vgl. Stake, RVG prof. 05, 167) geht es aber davon aus, dass außergerichtliche Vergleichsgespräche die Terminsgebühr auslösen (vgl. hierzu auch Volpert RVG prof. 05, 48). Zudem ist das OLG Düsseldorf davon ausgegangen, dass die durch außergerichtliche Vergleichsgespräche entstandene Terminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten ist.  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2005 | Seite 201 | ID 91998