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  • 01.01.2005 | Terminsgebühr

    Steigern Sie Ihr Honorar mit Hilfe der vollen Terminsgebühr in Zivilsachen erster Instanz

    von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Düsseldorf

    Die 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) fällt nicht nur an, wenn der Anwalt einen Termin zur gerichtlichen Verhandlung wahrnimmt. Vielmehr kann sie z.B. auch bei Terminen ohne Gerichtsbeteiligung anfallen. Im Einzelnen:  

    Verhandlungs-/Erörterungs-/Beweisaufnahmetermin

    Der Anwalt erhält nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 1. Alt. VV RVG für die Vertretung im Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin im gerichtlichen Zivilverfahren erster Instanz eine 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG. Es muss weder streitig noch nicht streitig verhandelt oder die Sache erörtert werden. Für die Terminsgebühr reicht es aus, dass der Anwalt den Termin wahrnimmt (BT-Drucksache 15/1971, 209).  

     

    Die Teilnahme reicht aber nicht, wenn  

    • der Anwalt den Auftraggeber im Termin nicht vertritt, z.B. weil er erklärt, nicht aufzutreten (Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 7 Rn. 276, 277) oder

     

    • er dem sich selbst vertretenden Auftraggeber im Termin nur beratend zur Seite steht (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., Rn. 61 zu Vorbemerkung 3 VV RVG).