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  • 01.02.2010 | Terminsgebühr

    Ist der E-Mail-Austausch eine „Besprechung“?

    Der Austausch von E-Mails zwischen den Prozessbevollmächtigten zur Vermeidung oder Erledigung eines Rechtsstreits löst die Terminsgebühr nicht aus (BGH 21.10.09, IV ZB 27/09, Abruf-Nr. 100159).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Im Kostenfestsetzungsantrag hat der Kläger unter Hinweis auf zwischen seinem Prozessbevollmächtigten und dem Beklagten gewechselte E-Mails die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 i.V. mit Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG beantragt. Der Rechtspfleger hat die Berücksichtigung dieser Gebühr sowie der darauf entfallenden Umsatzsteuer abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das OLG zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, die das OLG Köln im Hinblick auf den Beschluss des OLG Koblenz (AnwBl 07, 633) zugelassen hat.  

    Der BGH ist dem OLG Köln gefolgt und hat die anwaltfreundliche Auffassung des OLG Koblenz verworfen. Dadurch, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers per E-Mail mit dem Beklagten die Modalitäten der Streitbeilegung erörterte, ist nach Ansicht des BGH keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 in Verbindung mit Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG entstanden. Die Kommunikation über E-Mails ist danach nicht als Besprechung im Sinne dieses Gebührentatbestands zu werten (ebenso: Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 18. Aufl. Vorb. 3 VV Rn. 105; Hansens, RVGreport 07, 268, 269; a.A. OLG Koblenz a.a.O.; VG Lüneburg, AGS 08, 282; kritisch: AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider 5. Aufl. VV Vorb. 3 Rn. 145).  

     

    Bereits der Wortlaut und die Systematik des Gesetzes sprechen dagegen, den Austausch von E-Mails als Besprechung anzusehen. Nach allgemeinem Sprachgebrauch, der grundsätzlich auch das Verständnis von Gesetzesbestimmungen prägt, erfordert eine Besprechung die - mündliche oder fernmündliche - Äußerung von Worten in Rede und Gegenrede, sodass der Austausch von Schriftzeichen per Brief, Telefax, SMS oder E-Mail nicht genügen kann. Dass der Gesetzgeber abweichend davon mit dem Begriff der Besprechung auch einen Meinungsaustausch auf schriftlichem oder elektronischem Wege verbinden wollte, ist nicht ersichtlich. Zudem wird der Schriftverkehr des Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten durch die Verfahrensgebühr abgegolten, die der Rechtsanwalt nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information erhält. Diese Gebühr deckt die gesamte Tätigkeit ab, für die andere Gebühren, insbesondere die Terminsgebühr, nicht anfallen. Hierzu gehört insbesondere die Fertigung von Schriftsätzen an Gegner oder Dritte.