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  • 02.11.2010 | Streitwertfestsetzung

    Die Streitwertecke

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    Der Streitwert hat Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Gerichts, die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln, vor allem aber auf die Höhe der Gebühren. In der Streitwertecke stellen wir Entscheidungen vor, anhand deren Sie prüfen können, ob der in ihrem Verfahren festgesetzte Streitwert mit ihren prozessualen aber auch betriebswirtschaftlichen Interessen in Einklang steht oder eine Änderung mit Aussicht auf Erfolg beantragt werden kann. Diesmal zum Wert der Alternativanlage bei Anlageberatung, Abberufung des WEG-Verwalters und Beschwer bei Pflicht zur Auskunftserteilung.  

    Wert der Alternativanlage bei Anlageberatung

    Wird Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung verlangt und als Schaden der gezahlte Anlagebetrag sowie entgangener Gewinn aus einer Alternativanlage geltend gemacht, bleibt bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts die Forderung wegen entgangenen Gewinns als Nebenforderung gemäß § 43 GKG unberücksichtigt (OLG Frankfurt 3.9.10, 19 W 46/10, Abruf-Nr. 103477).

     

    Praxishinweis

    Im Fall des OLG Frankfurt hatte der Kläger in einem Schadenersatzprozess wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung einerseits die Rückzahlung eines Anlagebetrags nebst den Verzugszinsen nach § 280, § 286 BGB in Höhe von rund 85.000 EUR nebst Zinsen sowie andererseits den fiktiven Anlagegewinn von rund 11.360 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen verlangt. Das OLG Frankfurt hat nur den Anlagebetrag zur Streitwertfestsetzung herangezogen. Diese Rechtsfolge leitet es sowohl aus § 4 ZPO als auch aus § 43 Abs. 1 GKG her, wonach Nebenforderungen bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt bleiben.  

     

    Die Entscheidung des OLG Frankfurt sieht sich im Einklang mit der Auffassung des BGH in seinen Beschlüssen vom 29.4.10 und 24.6.10 (III ZR 145/09, Abruf-Nr. 103479). Dies kann allerdings bezweifelt werden. Der BGH hat dort ausgesprochen, dass der Anspruchsteller nicht für den gleichen Zeitraum Verzugszinsen auf die Hauptforderung und entgangene Anlagezinsen auf die Hauptforderung geltend machen kann. Nur ein gegebenenfalls über den im Zahlungsantrag enthaltenen Verzugszinssatz hinausgehender Anlagezinssatz wäre im Umfang der Differenz zusätzlich ersatzfähig und damit gegebenenfalls im Rahmen des Feststellungsantrags als eigenständige Schadensposition streitwertmäßig anzurechnen. Es bleibt mithin Raum für eine weitergehende argumentative Auseinandersetzung um den Streitwert. Gegebenenfalls muss erwogen werden , die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu erreichen, um zu einer erneuten und eindeutigen Stellungnahme des BGH zu gelangen.  

    Abberufung des WEG-Verwalters

    Der Streitwert für einen Antrag auf Abberufung des Verwalters nach § 49a GKG liegt im Regelfall bei 50 Prozent des Honorars des Verwalters für die Restlaufzeit des Verwaltervertrags. Das (fünffache) Interesse des Klägers gemäß § 49a Abs. 1 S. 2 GKG bemisst sich nicht (nur) nach seinem Anteil am Verwalterhonorar, sondern geht darüber hinaus (OLG Celle 7.1.10, 4 W 208/09, Abruf-Nr. 101229).

     

    Praxishinweis