Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.11.2006 | Streitwert

    Bewertung von Unterlassungsklagen gegen unverlangte Werbung

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Wird unverlangte Werbung durch Telefax, E-Mail oder SMS zugesandt, ist dies ohne Einverständnis des Empfängers nach h.M. wettbewerbswidrig (§§ 3, 7 UWG) und begründet auch einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB (LG Berlin MMR 03, 202; a.A. AG Kiel MMR 00, 51; zutreffend differenzierend: LG Augsburg NJW 00, 593; LG Kiel MDR 00, 1331). Der Wert entsprechender Unterlassungsklagen gegen den Absender ist nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO zu schätzen. Maßgeblich ist das Interesse des Klägers an der begehrten Unterlassung (BGH GRUR 90, 1052; KG JurBüro 03, 142; OLG Köln JurBüro 90, 246) und der Umfang der erlittenen Beeinträchtigung. Auf die Ermittlung und genaue Darstellung der einzelnen Umstände sollte auch der Anwalt achten, da der Wert für die Gerichtsgebühren nach § 32 Abs. 1 RVG auch Grundlage für die Berechnung der Anwaltsgebühren ist. Dazu im Einzelnen:  

     

    Streitwert bei Klagen von Verbraucher liegt bei 500 EUR bis 1.000 EUR

    Das Interesse eines Verbrauchers bemisst sich zunächst nach den finanziellen Folgen, die mit dem Empfang der Werbung verbunden sind. Bei der Übersendung eines Telefaxes sind dies Kosten für Papier und Tinte sowie für Wartung und Unterhaltung des Gerätes, bei der Übersendung von E-Mail oder SMS der Zeitverlust für Abrufen, Lesen und Löschen der unerwünschten Nachricht.  

     

    Daneben ist zu berücksichtigen, dass von unerwünschter Werbung eine nicht unerhebliche Belästigung ausgeht – sei es das blockierte Faxgerät, das überlastete E-Mail-Postfach oder die störende Nachricht eines SMS-Eingangs auf dem Handy. Weiter soll der Unterlassungsklage auch ein gewisser Abschreckungseffekt zukommen. Denn über die modernen Medien kann sehr schnell und effektiv eine große Menge an Werbung verteilt werden (KG JurBüro 03, 142). Dies sollte dem Werbenden mit geringen Streitwerten in Unterlassungsverfahren nicht auch noch erleichtert werden.