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  • 01.12.2006 | Streitwert

    Bewertung von Mandaten im Bürgschaftsrecht

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Nach § 765 Abs. 1 BGB verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Gegenstand eines Bürgschaftsvertrags kann dabei jedes Tun oder Unterlassen sein, § 194 Abs. 1 BGB. Der Streitwert eines Bürgschaftsverfahrens bestimmt sich nach dem Inhalt der Verpflichtung, für die der Bürge gegenüber dem Hauptschuldner einstehen muss. Entscheidend für die Anwaltsgebühren ist nach § 32 Abs. 1 RVG grundsätzlich der gerichtliche Streitwert. In einigen Fällen sind jedoch Besonderheiten zu beachten, damit der Anwalt nicht ungewollt auf Gebühren verzichtet. Dazu im Einzelnen:  

     

    Zahlungsklage

    Häufigster Anwendungsfall in der Praxis – insbesondere im Bereich der Kreditsicherung – ist die Geldzahlungspflicht des Bürgen. Grundlage der Gebührenberechnung ist in den Fällen der Zahlungsklage die Höhe der Forderung, § 48 Abs. 1 GKG, § 6 S. 1 ZPO, § 32 Abs. 1 RVG. Soweit neben der Hauptschuld noch Zinsen oder Kosten geltend gemacht werden, bleiben diese als Nebenforderungen unberücksichtigt, § 43 Abs. 1 GKG.  

     

    Beispiel

    Bürge B hat sich für eine Forderung des Gläubigers G gegen den Schuldner S i.H. von 4.000 EUR verbürgt. Als S in Verzug gerät, fordert G von B Zahlung der 4.000 EUR nebst Zinsen i.H. von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und 25 EUR Mahnkosten. Sowohl die Gerichtsgebühren als auch die Anwaltsgebühren berechnen sich in diesem Fall aus einem Streitwert von 4.000 EUR.  

     

    Hat sich der Bürge für eine Miet- oder Pachtzahlung verbürgt, richtet sich die Bewertung nach § 41 Abs. 1 GKG, bei einer Bürgschaft für einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach § 42 Abs. 1 GKG. Wird neben dem Bürgen auch der Hauptschuldner in Anspruch genommen, erfolgt im Rahmen der Gerichtsgebühren keine Addition der einzelnen Werte nach § 39 Abs. 1 GKG, § 5 ZPO, da der Gläubiger die Leistung nur einmal beanspruchen kann (wirtschaftliche Identität). Wird der Anwalt jedoch in einem solchen Fall sowohl vom Bürgen als auch vom Hauptschuldner beauftragt, erhält er die Gebühren jeweils aus dem Wert des einzelnen Auftrags.