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  • 01.12.2006 | Strafverfahren

    Zusatzgebühr bei Verhängung eines Fahrverbots und Entzug der Fahrerlaubnis

    von Bürovorsteher Detlev Schönemann, Würzburg

    Der Beitrag erläutert, was Sie bei der Abrechnung der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verhängung eines Fahrverbots oder der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO, §§ 44, 69bis 69b StGB bezüglich der Zusatzgebühr nach Nr. 4142 VV RVG beachten müssen.  

     

    Gegenstand der Zusatzgebühr

    Nr. 4142 VV RVG enthält eine 1,0 Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen. Die Gebühr umfasst auch Tätigkeiten, die die Abwendung, die Verkürzung, eine sonstige Begrenzung oder eine frühere Beendigung solcher Maßnahmen anstrebt. Beim Fahrverbot gemäß § 25 StVG ist Nr. 4142 VV RVG ebenfalls anzuwenden. Ausreichend für den Anfall der Gebühr ist eine Tätigkeit des Anwalts auch im vorbereitenden Verfahren bei der Polizei, Ordnungsbehörde oder Staatsanwaltschaft.  

     

    Geltung für Wahl- und Pflichtverteidiger

    Nr. 4142 VV RVG ist sowohl für den Wahlverteidiger als auch für den Pflichtverteidiger anzuwenden. Beim Pflichtverteidiger ergibt sich jedoch die Beschränkung, dass die Gebühr ab dem Streitwert von mehr als 3.000 EUR nach § 49 RVG zu berechnen ist (PKH-Tabelle). Diese Zusatzgebühr der Nr. 4142 VV RVG fällt nicht nur an, wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die Einziehung bezieht, sondern auch, wenn die Tätigkeit auf die Abwehr einer drohenden Einziehung ausgerichtet ist. Einzige Voraussetzung ist, dass eine Einziehung überhaupt in Betracht kommen kann (Hartmann, KostG 35. Aufl., VV 4142 Rn. 5).  

     

    Vergleichbare Gebühr für Bußgeldsachen