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  • 01.02.2006 | Strafverfahren

    Was ist zu tun, wenn im Tenor die Kostenregelung vergessen wird?

    von Bürovorsteher Detlev Schönemann, Würzburg

    Der freigesprochene Angeklagte hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen aus der Staatskasse. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Kostenfolge beim Freispruch und zeigt auf, wie Sie reagieren müssen, wenn im Tenor des Urteils die Kostenregelung unterblieben ist.  

     

    Kostenfolge beim Freispruch

    Probleme ergeben sich in der Praxis häufig hinsichtlich der Kostenfolge bei Teilfreisprüchen im Hinblick darauf, ob eine Kostenquotelung in Betracht kommen kann.  

     

    • Echter Teilfreispruch: Ein Teilfreispruch liegt vor, wenn z.B. wegen eines Vergehens des Betrugs in Tatmehrheit mit einem Vergehen des Diebstahls angeklagt wurde, der Angeklagte aber nur wegen Betrugs verurteilt wurde, hinsichtlich des Vorwurfs des Diebstahls aber freigesprochen wurde. In diesem Fall muss die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten tragen, § 467 Abs. 1i.V. mit § 465 StPO.

     

    § 467 StPO lässt i.V. mit § 464 StPO auch bei teilweisem Freispruch eine Kostenquotelung nach Bruchteilen zu. Nach Ansicht des LG Frankfurt/M hat der Angeklagte einen Anspruch gegen die Staatskasse, wenn er teilweise freigesprochen wird (StV 98, 85). Im Kostenfestsetzungsverfahren ist zu prüfen, welche Mehrkosten durch die Untersuchung und Klärung bestimmter belastender und entlastender Umstände entstanden sind, die nach Billigkeitsüberlegungen dem Angeklagten nicht anzulasten sind. Hierzu zählen neben den Verteidigerkosten auch jene des Freigesprochenen, die ihm durch Zeitversäumnis für notwendige Informationsreisen zum Verteidiger entstanden sind (OLG Zweibrücken JurBüro 96, 198).

     

    Die vermehrten Verteidigerkosten, also der ausscheidbare Teil der Auslagen,werden ermittelt durch den Unterschiedsbetrag zwischen der nach § 14 RVG gebildeten Gesamtverteidigergebühr und der fiktiven Einzelgebühr, wenn der Schuldvorwurf nur auf das zur Verurteilung führende Delikt gerichtet gewesen wäre (OLG Düsseldorf JurBüro 89, 1720). Das Gericht ist allerdings bei der Ermittlung der fiktiven Vergütung nicht an die Bestimmung des Verteidigers gemäß § 14 RVG gebunden (OLG Düsseldorf Rpfleger 93, 41).