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  • 02.12.2008 | Strafverfahren

    Tätigkeit im Hinblick auf Einziehung

    von RiOLG a.D. Detlef Burhoff, Münster

    Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht nur, wenn die Tätigkeit des Anwalts auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen gerichtet ist. Allein der Umstand, dass im Fall der Verurteilung eine derartige Maßnahme ggf. in Betracht kommen würde, reicht für die Entstehung der Gebühr nicht aus (KG 17.6.08, 1 Ws 123/08, n.v., Abruf-Nr. 083555).

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte ist vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge freigesprochen worden. Die dagegen gerichtete Revision der StA hat der BGH verworfen. Während des Revisionsverfahrens hat die StA beantragt, die Beschlagnahme eines bei dem Angeklagten sichergestellten Geldbetrags zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf erweiterten Verfall anzuordnen. Diesen Antrag hat das LG im Hinblick auf den Freispruch abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat die StA zurückgenommen. Der Verteidiger des Angeklagten hat u.a. eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG für die Revisionsinstanz geltend gemacht. Diese ist ihm nicht gewährt worden.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das LG hat dem Anwalt zu Recht für das Revisionsverfahren die Gebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG versagt. Diese entsteht nur, wenn dessen Tätigkeit auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen – wie hier den Verfall – gerichtet ist und sich dieser dadurch für das – oft wertvolle – Eigentum des Auftraggebers einsetzt. Allein der Umstand, dass bei der Verurteilung eine derartige Maßnahme ggf. in Betracht kommt, reicht für die Entstehung der Gebühr nicht aus. Hier ist der Verfall des sichergestellten Geldbetrags nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens gewesen. Das LG hatte den Beschlagnahmeantrag der StA bereits abgelehnt, die StA hat die Beschwerde dagegen zurückgenommen. Selbst bei Aufhebung des Urteils durch den BGH hätte dieser nicht erneut über eine Beschlagnahme entschieden.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist unzutreffend. Das KG stellt darauf ab, dass der Verfall nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens gewesen ist. Das ist nur insoweit zutreffend, als die angefochtene Entscheidung des LG sich nicht zur Einziehung bzw. zum Verfall verhielt. Einziehung bzw. Verfall sind aber insoweit Gegenstand des Revisionsverfahrens gewesen, als der Anwalt im Verfahren über den Antrag der StA auf Beschlagnahme des sichergestellten Geldbetrags tätig geworden ist. Das ist aber auch eine Tätigkeit, die sich i.S. der Nr. 4142 VV RVG auf die Einziehung bezieht. Insoweit reicht jede Tätigkeit aus, die Einziehung muss nicht ausdrücklich beantragt worden sein (LG Kiel StraFo 07, 307). Die Frage, ob die beantragte Maßnahme erlassen werden kann, ist ohne gebührenrechtlichen Belang. Anderenfalls würde das dazu führen, dass die Tätigkeit des Anwalts nicht honoriert wird, wenn der Antrag der StA – wie hier – keinen Erfolg hat.