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  • 01.04.2007 | Strafverfahren

    Staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren und Gerichtsverfahren dieselbe Angelegenheit

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
    Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren und das sich hieran anschließende gerichtliche Strafverfahren erster Instanz betreffen dieselbe Angelegenheit. Der in beiden Verfahren tätige Anwalt kann die Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV RVG daher nur einmal fordern (OLG Saarbrücken 15.12.06, 1 Ws 249/06, n.v., Abruf-Nr. 070867).

     

    Sachverhalt

    Der Anwalt war im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren als Verteidiger tätig. Er hat anstelle der tatsächlichen Auslagen zweimal die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG gefordert. Diese ist ihm nicht gewährt worden.  

     

    Entscheidungsgründe

    Entscheidend für den Anfall der doppelten Auslagenpauschale ist, ob gebührenrechtlich eine Angelegenheit vorliegt. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren und das sich an dieses anschließende gerichtliche Verfahren erster Instanz stellen jedoch dieselbe Angelegenheit i.S. dieser Bestimmung dar, weshalb die Pauschale auch nur einmal anfällt. Das folgt aus folgenden Überlegungen:  

     

    • Es war auch unter der Geltung der BRAGO allgemeine Auffassung, dass Ermittlungsverfahren und nachfolgendes gerichtliches Verfahren nur eine Angelegenheit darstellen.
    • Aus dem Umstand, dass für das Ermittlungsverfahren und für das Gerichtsverfahren des ersten Rechtszugs jeweils eine eigene Verfahrensgebühr vorgesehen ist, folgt nichts anderes. Die im VV getroffene Regelung besagt nur, dass innerhalb einer Angelegenheit mehrere Verfahrensgebühren entstehen können.
    • Auch die Anm. zu Nr. 4102 VV RVG begründet das andere Ergebnis nicht. Die Formulierung, wonach das Verfahren des ersten Rechtszugs das vorbereitende Verfahren einschließt, spricht vielmehr im Gegenteil gerade dafür, dass beide Verfahren eine Angelegenheit sind.

     

    Praxishinweis