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  • 01.06.2007 | Strafverfahren

    Mandant im offenen Vollzug: Haftzuschlag?

    Der Haftzuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG entsteht auch dann, wenn sich der Mandant im offenen Vollzug befindet (LG Aachen 7.3.07, 66 Qs 9/07, n.v., Abruf-Nr. 071643).

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte befand sich zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung im offenen Vollzug. Der Pflichtverteidiger hat als gesetzliche Gebühr die Nr. 4127 VV RVG geltend gemacht. Diese ist ihm vom AG und LG gewährt worden.  

     

    Entscheidungsgründe

    Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG beruht zwar auf der Überlegung, dass die Verteidigung eines nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten i.d.R. Erschwernisse mit sich bringt, was eine – im Vergleich zur Verteidigung eines auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten – erhöhte Vergütung rechtfertigt. Ob und in welchem Umfang der Umstand, dass der Beschuldigte sich nicht auf freiem Fuß befindet, tatsächlich zu Erschwernissen der anwaltlichen Tätigkeit führt, ist aber nach dem Wortlaut der Vorbem., die allein darauf abstellt, ob sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befinde, grundsätzlich unerheblich. Die abweichende Ansicht des AG Osnabrück (AGS 06, 232) ist mit dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht zu vereinbaren.  

     

    Praxishinweis

    Bei der Abrechnung kann somit der Pflichtverteidiger die erhöhte Festgebühr verlangen. Dem Wahlverteidiger steht bei der Bemessung seiner Gebühr der nach oben erweiterte Gebührenrahmen zu. Ob und inwieweit der Wahlanwalt diesen allerdings ausschöpfen kann, wird u.a. davon abhängen, ob und in welchem Umfang seine Tätigkeit erschwert ist. Treten dadurch, dass der Mandant sich „nur“ im offenen Vollzug befindet, keine oder im Vergleich zum geschlossenen Vollzug nur geringere Erschwernisse für die anwaltliche Tätigkeit ein, wird sich dies – innerhalb des erweiterten Gebührenrahmens – gebührenmindernd auswirken müssen (so zutreffend LG Aachen, a.a.O.).