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  • 01.10.2007 | Strafverfahren

    Längenzuschlag des Pflichtverteidigers

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
    Unvorhergesehene Pausen oder kürzere Unterbrechungen der Hauptverhandlung, die der Rechtsanwalt nicht zu vertreten hat und die er nicht anderweitig nutzen kann, sind bei der Bestimmung der für den Längenzuschlag des Pflichtverteidigers maßgeblichen Zeit zu berücksichtigen. Längere Sitzungspausen, die z.B. für eine Mittagspause angeordnet wurden, sind hingegen bei der Bestimmung des Längenzuschlags nicht einzurechnen (KG 25.5.07, 1 Ws 36/07, n.v., Abruf-Nr. 072747).

     

    Sachverhalt

    Im Vergütungsfestsetzungsverfahren wurde um die Frage gestritten, ob dem Pflichtverteidiger auch ein sog. Längenzuschlag für die Hauptverhandlungstage zusteht, an denen die Hauptverhandlung durch eine einstündige Mittagspause unterbrochen war. Das KG hat dies verneint.  

     

    Entscheidungsgründe

    Kürzere Unterbrechungen der Hauptverhandlung, die der Anwalt nicht zu vertreten hat und die er nicht anderweitig nutzen kann, können, obwohl in dieser Zeit die Hauptverhandlung nicht stattfindet und der Anwalt deshalb an ihr auch nicht teilnehmen kann, bei der Berechnung der Sitzungsdauer nicht abgezogen werden. Ein Abzug erfolgt auch in den Fällen nicht, in denen es zu einer längeren Unterbrechung der Hauptverhandlung von einer unbestimmten Dauer kommt, der Anwalt jedoch in dieser Zeit „auf Abruf“ für die Hauptverhandlung zur Verfügung stehen muss und deshalb weiterhin durch das Verfahren in Anspruch genommen wird.  

     

    Bei der Berechnung der gebührenrechtlich maßgeblichen Dauer der Hauptverhandlung sind aber Sitzungspausen, die für die Dauer von mindestens einer Stunde angeordnet wurden, bei der Bestimmung der Terminsgebühr nicht einzurechnen. Bei diesen von vornherein festgelegten Unterbrechungen besteht für den Anwalt keine Veranlassung, sich in dieser Zeit für die Hauptverhandlung in irgendeiner Weise bereit zu halten. Er kann in der Pause andere Geschäfte wahrnehmen. Ohne Bedeutung ist in dem Zusammenhang das Argument, dass dem Anwalt diese Zeit zur Erholung und Nahrungsaufnahme zugestanden werden muss oder sie häufig nicht ausreicht, um in die Kanzlei zurückzukehren und dort andere Rechtsangelegenheiten zu bearbeiten. Die Zeit der Mittagspause ist ausschließlich dem privaten Bereich zuzuordnen. Benötigt der Anwalt eine solche Pause nicht, kann er in dieser Zeit anderen Verpflichtungen nachgehen. Ob er dann von der Möglichkeit anderweitiger Tätigkeit tatsächlich Gebrauch macht, ist unerheblich.