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  • 29.03.2010 | Strafverfahren

    Gebühr für Teilnahme an einem Termin im Täter-Opfer-Ausgleichsverfahren

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Das Entstehen der Gebühr Nr. 4102 Ziff. 4 VV RVG setzt nicht das Vorliegen eines institutionalisierten Täter-Opfer-Ausgleichs-Verfahrens nach § 155a StPO voraus. Vielmehr ist es ausreichend, wenn nur Verhandlungen zum Täter-Opfer-Ausgleich stattgefunden haben, in welcher Form auch immer (LG Kiel 28.1.10, 36 Qs 9/10, Abruf-Nr. 100844).

     

    Sachverhalt

    Der Rechtsanwalt hat im Täter-Opfer-Ausgleichsverfahren, bei dem es sich nicht um das institutionalisierte Verfahren nach § 155b StPO gehandelt hat, an einem Termin teilgenommen. Für seine Teilnahme hat er eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 Ziff. 4 VV RVG geltend gemacht. Die Terminsgebühr ist ihm vom AG unter Hinweis darauf, dass es sich nicht um ein Verfahren nach § 155b StPO gehandelt habe, verweigert worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Entscheidend für das Entstehen der Gebühr Nr. 4102 VV RVG ist, ob tatsächlich ein Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) stattgefunden hat. Dieser ist nach § 46a StGB als „Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich)“ definiert.  

     

    Ein Hinweis auf das institutionalisierte Verfahren nach § 155b StPO fehlt in der gebührenrechtlichen Regelung. Mithin kann das Vorliegen eines Täter-Opfer-Ausgleichsverfahrens nicht davon abhängen, ob die formellen Voraussetzungen des § 155b StPO erfüllt sind. Daraus folgt, dass die Initiative zum Täter-Opfer-Ausgleich nicht von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, sondern vom Beschuldigten selbst oder seinem Verteidiger oder vom Verletzten ausgehen kann. Das bedeutet, dass dann, wenn überhaupt Verhandlungen zum Täter-Opfer-Ausgleich stattgefunden haben - in welcher Form auch immer - daran beteiligte Wahl- oder Pflichtverteidiger nach Nr. 4102 Ziff. 4 VV RVG zu honorieren sind.  

    Praxishinweis