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  • 30.10.2008 | Strafverfahren

    Fahrtkosten für JVA-Besuche des Pflichtverteidigers

    von RiOLG a.D. Detlef Burhoff, Münster

    1. Die Staatskasse trifft die Beweislast, dass Auslagen zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei, wie z.B. für Besuche des Pflichtverteidigers in der Justizvollzugsanstalt, nicht erforderlich waren.  
    2. Sofern der Verteidiger zu seinen Besuchen in der JVA mit öffentlichen Verkehrsmitteln angereist ist und hierbei eine Netzfahrkarte (Ticket 2000) benutzt hat, kann er dafür nicht anteilige Anschaffungskosten nach § 46 Abs. 1 RVG als Auslagen erstattet verlangen.  
    (OLG Düsseldorf 16.5.08, III-VI 2/07, n.v., Abruf-Nr. 083067)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Pflichtverteidiger hat einen Vorschuss auf die Kosten seiner Fahrten für 28 Besuche in der JVA gefordert. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat bei der Festsetzung 18 Besuchsreisen als notwendig anerkannt. Außerdem ist die Erstattung anteiliger Kosten für ein sog. Ticket 2000 abgelehnt worden. Die Erinnerung des Anwalts hatte teilweise Erfolg.  

     

    Die Anzahl der Besuche des Pflichtverteidigers ist nicht zu hoch. Die Staatskasse trägt die Beweislast dafür, dass Auslagen zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei nicht erforderlich waren. Hier sind keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass einzelne Besuchsreisen unnötig verursacht wurden und zur sachgemäßen Verteidigung nicht erforderlich waren. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass wegen der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Tatvorwurfs der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung und des weit überdurchschnittlichen Umfangs der Ermittlungsakten ein hoher Besprechungsbedarf besteht. Zusätzlicher Beratungsbedarf ergibt sich auch wegen der psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten.  

     

    Bei den anteilig geltend gemachten Kosten für das Ticket 2000 handelt es sich nicht um nach § 46 Abs. 1 RVG zu erstattende Auslagen, sondern um allgemeine Geschäftskosten, die aus dem Gebührenaufkommen des Anwalts bestritten werden müssen. Das Ticket 2000 wird genauso wie eine Bahncard typischerweise für eine unbestimmte Vielzahl von – aus unterschiedlichem Anlass unternommenen – Geschäftsreisen und gegebenenfalls auch privat veranlasster Fahrten angeschafft und genutzt.