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  • 01.10.2008 | Strafverfahren

    Fahrtkosten des Pflichtverteidigers

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm

    Bei der Beurteilung, ob die Auslagen für eine Reise des Pflichtverteidigers erforderlich waren oder nicht, ist der allgemeine Grundsatz zu berücksichtigen, dass jede Partei und der für sie tätige Anwalt die Auslagen möglichst niedrig halten muss (KG 27.5.08, 2/5 Ws 131/06, Abruf-Nr. 082876).

     

    Sachverhalt

    Während der Bewährungszeit wurde der Verurteilte in Frankreich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die er dort teilweise verbüßte. Wegen dieser neuen Straftaten wurde hier das Widerrufsverfahren eingeleitet. Im Widerrufsverfahren beantragte der Anwalt seine Beiordnung und teilte mit, dass er den Verurteilten in Frankreich verteidigt habe. Daraufhin wurde er zum Pflichtverteidiger bestellt und gab eine Stellungnahme ab. Noch vor der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer reichte er den Antrag auf Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen ein, u.a. für eine Reise nach Frankreich und zurück nach Berlin. Diese sind vom Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer weitgehend festgesetzt worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Vertreters der Staatskasse hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Grundsätzlich trägt zwar die Staatskasse die Beweislast dafür, dass Auslagen des Pflichtverteidigers zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Partei nicht erforderlich gewesen sind. Ein Anscheinsbeweis gegen die Erforderlichkeit kann die Beweislast aber auf den Verteidiger verlagern. Voraussetzung dafür ist, dass sich Anhaltspunkte ergeben, die auf einen Missbrauch der kostenschonenden Prozessführung des Pflichtverteidigers hindeuten. Die der Landeskasse obliegende Beweislast ist aber nicht dahingehend zu verstehen, dass ein Beweis im strengen Sinne entsprechend dem eines Schuldbeweises in der Hauptverhandlung zu führen ist. Vielmehr handelt es sich hier um eine auf konkreten Umständen beruhende Prüfung und Beurteilung, ob eine Reise zur sachgerechten Verteidigung erforderlich war. Das ist hier zu verneinen. Der Sachverhalt beider Urteile war rechtskräftig festgestellt und die Verfahrenslage war klar. Ein starker Zeitdruck bestand nicht und die Entfernung zu dem Inhaftierungsort des Verurteilten war groß. Dieser war schriftgewandt. Die Rechtsmaterie war ebenso einfach wie die Rechtslage klar gewesen ist, denn der Verurteilte hat nach Aussetzung des Restes der wegen schwerwiegender Straftaten verhängten hohen Strafe ein sehr erhebliches Drogendelikt begangen.  

     

    Praxishinweis

    Der Pflichtverteidiger darf nicht übersehen, dass er sich nach § 46 Abs.?2 S. 1 RVG vor Antritt der Reise durch das Gericht des Rechtszuges die Notwendigkeit der Reise feststellen lassen kann (dazu Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, ABC-Teil: Auslagen aus der Staatskasse [§ 46 Abs. 1 und 2], Rn. 25 ff.). Diese Feststellung ist für das Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG verbindlich.