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  • 01.06.2006 | Strafverfahren

    Erstreckung nach Abschluss des Verfahrens

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
    Der Erstreckungsantrag nach § 48 Abs. 5 S. 3 RVG kann auch noch nach Abschluss des Verfahrens im Festsetzungsverfahren gestellt werden (LG Freiburg 13.3.06, 2 Qs 3/06, n.v., Abruf-Nr. 061340).

     

    Sachverhalt

    Der Anwalt war für den Angeklagten in mehreren Verfahren als (Pflicht-) Verteidiger tätig. Er beantragte nach Abschluss der Verfahren die Festsetzung der gesetzlichen Gebühren. Das wurde u.a. mit der Begründung verweigert, er sei in einem der Verfahren, für das nun die Festsetzung der gesetzlichen Gebühren beantragt werde, nicht als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Auf seine Beschwerde hat das LG die Sache an das AG zurückgegeben.  

     

    Entscheidungsgründe

    Es ist zwar zutreffend, dass der Anwalt im hinzuverbundenen Verfahren Vergütungsansprüche derzeit noch nicht geltend machen kann, da die gemäß § 48 Abs. 5 S. 3 RVG erforderliche Erstreckung noch nicht erfolgt ist. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass möglicherweise der Vergütungsfestsetzungsantrag des Verteidigers, spätestens aber sein Erinnerungsschreiben einen derartigen Erstreckungsantrag enthält, über den das AG befinden muss. Der Erstreckungsantrag kann auch noch nachträglich im Festsetzungsverfahren gestellt werden. Das ist mit dem Wortlaut des § 48 Abs. 5 S. 3 RVG vereinbar, in dem für die Erstreckungsentscheidung keine zeitliche Begrenzung normiert worden ist. Für eine solche auch noch im Festsetzungsverfahren mögliche Antragstellung und Entscheidung über die Erstreckung gemäß § 48 Abs. 5 S. 3 RVG spricht auch der strafprozessuale Beschleunigungsgrundsatz, weil dadurch das eigentliche Erkenntnisverfahren etwa in Zweifelsfällen nicht durch den rein kostenrechtlich relevanten Streit über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 5 S. 3 RVG belastet werden muss.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist für das „Erstreckungsverfahren“ von erheblicher Bedeutung. Ihr ist zuzustimmen. Der Verteidiger sollte aber dennoch so früh wie möglich die Erstreckung nach § 48 Abs. 5 S. 3 RVG beantragen, da nicht sicher ist, ob sich alle Gerichte der verteidigerfreundlichen Ansicht des LG Freiburg anschließen werden.