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  • 01.09.2007 | Strafverfahren

    Abgrenzung Grundgebühr/Verfahrensgebühr

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
    Eine Verfahrensgebühr fällt in hinzuverbundenen Verfahren nur an, wenn in den verbundenen Verfahren Verteidigertätigkeiten anfallen, die über den bereits von der Grundgebühr erfassten Aufwand hinausgehen (OLG Köln 17.1.07, 2 Ws 8/07, n.v., Abruf-Nr. 072550).

     

    Sachverhalt

    Der Anwalt wurde dem Angeklagten für das Verfahren 1 als Pflichtverteidiger beigeordnet. Nachdem gegen den Angeklagten zwei weitere Anklagen erhoben worden waren, wurde er auch für diese weiteren Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet und die neuen Verfahren zum Ursprungsverfahren hinzuverbunden. Der Anwalt macht erfolglos auch für die hinzuverbundenen Verfahren die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren geltend.  

     

    Entscheidungsgründe

    Es ist keine gerichtliche Verfahrensgebühr für die beiden hinzuverbundenen Verfahren entstanden. Diese Gebühr ist von der Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG in ihrem sachlichen Geltungsbereich abzugrenzen. Mit der Verfahrensgebühr wird das Betreiben des Geschäfts im Gerichtsverfahren honoriert, sofern dafür keine besonderen Gebühren vorgesehen sind, zu denen auch die Grundgebühr zählt. Letztere deckt sämtliche Tätigkeiten ab, die in zeitlichem Zusammenhang mit der Mandatsübernahme anfallen. Die Systematik bedingt, dass die Verteidigertätigkeit nach Mandatsübernahme über die beschriebenen Tätigkeiten hinausgehen muss, um die Verfahrensgebühr entstehen zu lassen. Sonst verbleibt für die Grundgebühr kein eigenständiger Anwendungsbereich. Die Befassung mit den beiden Anklageschriften, die Besprechung darüber mit dem Mandanten, die telefonische Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft zur Erörterung der Verfahrensverbindung sowie Anträge auf Akteneinsicht und Beiordnung als Pflichtverteidiger auch in den hinzugekommenen Verfahren unterfallen noch der mit der Grundgebühr abgegoltenen erstmaligen Einarbeitung in den Fall.  

     

    Praxishinweis

    Der Entscheidung ist hinsichtlich des Abgrenzungsbereichs der Grundgebühr von der Verfahrensgebühr grundsätzlich zuzustimmen (Burhoff in: Burhoff (Hrsg.) RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Vorbem. 4 Rn. 31 ff. m.w.N.). Zutreffend ist es auch, dass die Verfahrensgebühr nur entstehen kann, wenn der Verteidiger eine Tätigkeit erbracht hat, die über den Abgeltungsbereich der Grundgebühr hinausgeht (insoweit unzutreffend AnwKomm/N.Schneider VV Vorb. 4 Rn. 22, der die Verfahrensgebühr als eine stets entstehende „Betriebsgebühr“ ansieht). Nicht folgen kann man aber m.E. dem OLG hinsichtlich des Abgeltungsbereichs der Grundgebühr. Die angeführten Tätigkeiten gehen über den Bereich der „ersten Einarbeitung“ hinaus. Zumindest der Pflichtverteidigerantrag gehört nicht mehr dazu. Der Senat hat zudem darauf hingewiesen, dass der Anwalt die über die erstmalige Einarbeitung hinausgehenden Tätigkeiten dartun muss. Der Verteidiger muss also im Festsetzungsantrag die von ihm beantragten Gebühren näher begründen.