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  • 02.03.2011 | Strafrechtliches Beschwerdeverfahren

    Keine besondere Beschwerdegebühr

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Für die Vertretung im strafverfahrensrechtlichen Beschwerdeverfahren fällt eine besondere Gebühr nur in den im RVG geregelten Fällen an (OLG Düsseldorf 28.10.10, III-5 Ws 17/10, Abruf-Nr. 110707).

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte ist freigesprochen worden. Zugleich hat das LG festgestellt, dass er für die Untersuchungshaft zu entschädigen ist. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der StA hat das OLG als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten hat das OLG der Staatskasse auferlegt. Der Verteidiger beantragt, seine für das Beschwerdeverfahren innerhalb des Entschädigungsverfahrens entstandenen Kosten festzusetzen. Dabei ist er von einem Gegenstandswert von bis zu 7.000 EUR und einer Gebühr gemäß Nr. 3500 VV RVG ausgegangen. Das LG hat den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.  

     

    So begründet das OLG Düsseldorf seine Entscheidung

    Dem Verteidiger steht eine besondere Beschwerdegebühr für die anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren nach § 8 Abs. 3 StrEG nicht zu. Beschwerdeverfahren in Straf- und Bußgeldsachen sind keine besondere Angelegenheit, sondern gehören für den - wie hier - umfassend mit der Verteidigung betrauten Rechtsanwalt, gebührenrechtlich zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 RVG). Seine Tätigkeit wird gemäß § 15 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, Vorbem. 4.1 Abs. 2 S. 1 VV durch die Verfahrensgebühren der jeweiligen Instanz (Nrn. 4100 ff. VV) abgegolten. Das Gesetz nennt nur einzelne Beschwerdeverfahren ausdrücklich als besondere Angelegenheiten. Das Beschwerdeverfahren nach § 8 Abs. 3 StrEG zählt nicht dazu. Auch eine analoge Anwendung der Nrn. 4143, 4144 VV RVG für das innerhalb des Strafrechtsentschädigungsverfahrens betriebene Beschwerdeverfahren scheidet mangels einer planwidrigen Regelungslücke aus. Das besondere Rechtsmittel des § 8 Abs. 3 StrEG ist dem Gesetzgeber bei Abfassung des RVG bekannt gewesen. Dennoch hat er es nicht in den Katalog der besonderen Angelegenheiten aufgenommen. Dies spricht erkennbar dafür, dass eine besondere gebührenrechtliche Behandlung dieses Verfahrens nicht stattfinden sollte.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist zutreffend und entspricht der h.M. in der Literatur (Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Teil B. Vergütungs-ABC: „Beschwerdeverfahren, Abrechnung“ Rn. 1). Der Rechtsanwalt muss die von ihm in einem strafverfahrensrechtlichen Beschwerdeverfahren erbrachten Tätigkeiten gebührenerhöhend bei der Bemessung der angemessenen Verfahrensgebühr geltend machen. Gleiches gilt für Teil 5 VV RVG.