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  • 29.01.2008 | Strafrecht

    Terminsgebühr im Auslieferungsverfahren

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
    Dem Beistand im Auslieferungsverfahren steht für die Teilnahme an der Vernehmung des Verfolgten nach § 28 IRG eine Terminsgebühr nach Nr. 6101 VV RVG zu (OLG Jena 14.5.07, 1 Ws 122/07, Ausl. 7/06, n.v., Abruf-Nr. 080099).

     

    Sachverhalt

    Die Anwältin war im Auslieferungsverfahren für den Verfolgten als Wahlbeistand tätig. Sie hat mit diesem an vier gerichtlichen Terminen beim AG, in denen der Verfolgte nach § 28 Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vernommen wurde, teilgenommen. Sie beantragte u.a. auch die Festsetzung von vier Terminsgebühren nach Nr. 6101 VV RVG. Damit hatte sie beim OLG Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Frage, wann eine Terminsgebühr nach Nr. 6101 VVRVG entsteht, ist umstritten. Es ist der Ansicht zu folgen, die dem Beistand bei einer Vernehmung nach § 28 IRG eine Terminsgebühr gewährt. Dafür spricht der Wortlaut des Gesetzes. Der Formulierung in Nr. 6101 VV RVG „Terminsgebühr je Verhandlungstag“ kann nicht – wovon die übrige Rechtsprechung aber ausgeht – zwingend entnommen werden, dass damit nur eine Verhandlung nach § 31 IRG gemeint ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber die in Vorbem. 6 Abs. 3 VV RVG getroffene Regelung, wonach die Gebühr für die Teilnahme an (jeglichen) gerichtlichen Terminen entstehe, durch den Zusatz unter Nr. 6101 VV RVG wieder einschränken wollte. Auch aus der Höhe der Gebühr folgt nicht, dass hierbei nur Termine vor dem OLG gemeint sind. Zudem ist die Bedeutung der Termine nach dem IRG erheblich. In einem Termin nach § 28 IRG wird die Entscheidung des OLG über die Zulässigkeit der Auslieferung, die in den meisten Fällen ohne mündliche Verhandlung i.S. von § 31 IRG ergeht, wesentlich vorbereitet. Der Verfolgte gibt bei der Vernehmung nach § 28 IRG wichtige Erklärungen (§ 41 IRG) ab. Das ist auch gebührenrechtlich zu beachten.  

     

    Praxishinweis

    Nach der überwiegenden OLG-Rechtsprechung besteht hinsichtlich eines Vernehmungstermins nach § 28 IRG kein Gebührenanspruch des Beistands (OLG Bamberg JurBüro 07, 484; OLG Dresden RVGreport 07, 307; OLG Hamburg AGS 06, 290; OLG Hamm RVGreport 06, 231; OLG Köln AGS 06, 380; so auch Madert in Gerold/Schmidt, RVG 17. Aufl., VV 6100, 6101, Rn. 7, H.Schneider in Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., VV Teil 6, Rn. 11, Hartmann in Kostengesetze, 38. Aufl., Nr. 6100, 6101 VVRVG, Rn. 7; a.A. AnwKomm-RVG/N.Schneider, RVG, 3. Aufl. 2006, VV 6101 Rn. 19 ff sowie Burhoff/Volpert, RVG Straf und Bußgeldsachen, 2. Aufl. 07, Nr. 6101 VV Rn. 7).