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  • 02.04.2009 | Straf- und Bußgeldverfahren

    Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG: Da steckt eine Menge Geld drin

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Das RVG sieht in Nr. 4142 VV RVG eine zusätzliche Verfahrensgebühr vor, wenn der Anwalt bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (§ 442 StPO) eine darauf bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt. Hier kann der Verteidiger, da es sich um eine reine Wertgebühr handelt, erhebliche Gebühren verdienen. Insoweit ist Folgendes zu beachten:  

     

    Checkliste: Gebühr Nr. 4142 VV RVG
    • Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG steht nicht im Ermessen des Gerichts, sondern steht dem Anwalt bei entsprechenden Tätigkeiten immer zu.
    • Die Nr. 4142 VV RVG gilt nach Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG für den Wahlanwalt als Vollverteidiger. Es genügt, wenn der Anwalt nur für das sog. objektive Verfahren nach §§ 430 ff. StPO beauftragt worden ist (Burhoff/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Nr. 4142 VV RVG Rn. 9).
    • Die Verfahrensgebühr wird nach Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG auch vom gerichtlich bestellten Rechtsanwalt, also insbesondere dem Pflichtverteidiger, verdient.
    • Die Stellung der Nr. 4142 VV RVG bei den nur für den Vollverteidiger geltenden Vorschriften des Teils 4 Abschnitt 1 VV RVG zeigt, dass die zusätzliche Gebühr für den nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragten Anwalt nicht anfallen kann. Bei ihm muss die Tätigkeit, die sich auf die Einziehung bezieht, im Rahmen des § 14 RVG bei der Bemessung der übrigen Gebühren berücksichtigt werden.
     

    Praxishinweis: Für das OWi-Verfahren gilt Nr. 5116 VV RVG. Die nachstehenden Ausführungen gelten entsprechend.  

     

    Sachlicher Anwendungsbereich

    Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht für eine Tätigkeit des Anwalts, die sich auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen richten muss. Das sind - wie der Klammerzusatz in Abs. 1 der Anm. zu Nr. 4142 VV RVG zeigt - die in § 442 StPO genannten Maßnahmen und die sonstigen in der Gebührenvorschrift aufgeführten Fälle. Entscheidend ist, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die darauf gerichtet ist, dem Beschuldigten/Angeklagten einen Vermögenswert auf Dauer zu entziehen.