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  • 23.12.2009 | Straf- und Bußgeldverfahren

    Adhäsionsverfahren: So entsteht die Verfahrensgebühr

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Das Entstehen der Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG hängt nicht von einem förmlichen Antrag nach § 404 Abs. 1 StPO ab. Entsprechend der Vorbem. 4 VV entsteht die Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts, sofern dieser beauftragt ist, im Strafverfahren hinsichtlich des vermögensrechtlichen Anspruchs tätig zu werden (OLG Thüringen 14.9.09, 1 Ws 343/09, Abruf-Nr. 094027).

     

    Sachverhalt

    Im letzten Hauptverhandlungstermin eines Strafverfahrens wurde der Geschädigte als Nebenkläger zugelassen. Ihm wurde zudem ein Rechtsanwalt als Opferanwalt beigeordnet. Nachdem diesem auf seinen Antrag auch Prozesskostenhilfe zum Abschluss eines Vergleichs bewilligt worden war, schlossen der Nebenkläger und der Angeklagte zu Protokoll der Hauptverhandlung einen Vergleich über die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR. In seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG und eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG geltend gemacht. Beide sind gewährt worden, die Einigungsgebühr allerdings nur als einfache Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel der Staatskasse bzw. des Rechtsanwalts hatten keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Dem Entstehen der Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG steht nicht entgegen, dass ein Adhäsionsverfahren nach § 404 Abs. 1 StPO nicht förmlich eingeleitet war. Das Entstehen der Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG ist nämlich nicht vom förmlich gestellten Antrag nach § 404 Abs. 1 StPO abhängig. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des RVG. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG entsteht nach Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG mit der ersten Tätigkeit des Anwalts, sofern dieser beauftragt ist, im Strafverfahren hinsichtlich des vermögensrechtlichen Anspruchs tätig zu werden. Dass der Anspruch im Strafverfahren bereits rechtshängig geworden sei, sei nicht erforderlich. Der Antrag, einen Vergleich aufzunehmen sei ausreichend. Daraus folge u.a., dass der Rechtsanwalt hinsichtlich der vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Angeklagten bereits tätig war.  

     

    Die Einigungsgebühr ist zutreffend nur nach Nr. 1003 VV RVG in Höhe des einfachen Satzes festgesetzt worden. Denn eine Anrufung des Gerichts erfolgt gemäß der Anmerkung Nr. 1003 VV RVG auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig gemacht wird. Wenn - wie hier - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, nicht für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird, sondern lediglich für den Abschluss eines Vergleichs beantragt und bewilligt wird, ist die Strafkammer nicht nur als Beurkundungsorgan, sondern auch im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage bei Formulierung des Vergleichs in Anspruch genommen worden.