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  • 02.03.2010 | Reisekosten

    Unter diesen Voraussetzungen muss der Gegner Ihre Flugreisekosten erstatten

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Muss der Anwalt einen gerichtlichen Termin wahrnehmen, bietet es sich bei größeren Entfernungen an, die Reise nicht per Bahn oder Auto, sondern mit dem Flugzeug durchzuführen. Der Beitrag erläutert, wann und in welcher Höhe die Kosten für eine Flugreise vom unterlegenen Prozessgegner ersetzt werden müssen.  

    Erstattung dem Grunde nach

    Der Anwalt darf das Verkehrsmittel für eine Terminsreise grundsätzlich frei wählen. Er muss jedoch unter mehreren Verkehrsmitteln das kostengünstigere auswählen (BGH NJW-RR 08, 654; BGH NJW-RR 05, 1662; BGH NJW-RR 04, 430). Nach der Rechtsprechung sind folgende Kriterien zu erfüllen, damit die Kosten für eine Flugreise dem Grunde nach erstattungsfähig sind:  

     

    Checkliste: Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine Flugreise dem Grund nach

    Kriterium 1: Zeitersparnis  

    Durch die Flugreise muss sich der Zeitaufwand für die Anreise deutlich verkürzt haben. Bei Auslandsreisen ist dies im Regelfall unproblematisch (OLG Hamm NJW-RR 97, 768: Anreise der Partei aus Italien; OLG München OLGR 96, 83: Reise des Bevollmächtigten nach Israel zwecks Teilnahme an einer Zeugenvernehmung). Bei Inlandsreisen wird im Vergleich zu einer Reise mit der Bahn eine Zeitersparnis von drei Stunden oder mehr als ausreichend angesehen (OLG Hamburg JurBüro 08, 432; ebenso OLG Saarbrücken 9.1.09, 5 W 284/08, Zeitersparnis von 3,5 Stunden).  

     

    Teilweise wird auch auf die Entfernung zum Terminsort abgestellt. Hier ist bei Inlandsreisen die Benutzung des Flugzeugs beispielsweise für die Strecken gebilligt worden:  

    • München - Frankfurt a.M. (OLG Frankfurt MDR 08, 1005),
    • München - Saarbrücken (OLG Saarbrücken NJW-RR 09, 1423),
    • München - Berlin (KG AGS 01, 163),
    • Hamburg - Frankfurt (LAG Rheinland-Pfalz NZA-RR 03, 261),
    • Berlin - Frankfurt (LAG Hessen BRAGOreport 01, 190).

     

    Kriterium 2: Mehrkosten verhältnismäßig  

    Die Zeitersparnis ist jedoch für sich allein nicht ausreichend, um die Erstattungsfähigkeit von Flugreisekosten zu begründen. Zusätzlich muss geprüft werden, ob die Mehrkosten einer Flugreise nicht außer Verhältnis zu den Kosten der Benutzung anderer Verkehrsmittel stehen (OLG Naumburg JurBüro 06, 87; LAG Frankfurt LAG-Report 01, 23; LAG Kiel MDR 94, 216).  

     

    Bei diesem Vergleich stellen die Gerichte überwiegend auf die Kosten einer Bahnfahrt in der 1. Klasse ab (BGH NJW-RR 08, 654).  

     

    Andere Gerichte vergleichen die Flugkosten mit den Kosten für die Benutzung des eigenen Pkw (OLG Saarbrücken 9.1.09, 5 W 284/08; OLG Naumburg JurBüro 06, 87; OLG Stuttgart JurBüro 05, 367), soweit diese höher sind.  

     

    Kriterium 3: Keine Bagatellstreitigkeit  

    Schließlich müssen die Mehrkosten einer Flugreise auch in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des Rechtsstreits stehen (BGH NJW-RR 08, 654; OLG München NJW-RR 03, 1584; OLG Brandenburg MDR 00, 1216). Der BGH hat die Erstattungsfähigkeit insbesondere verneint, wenn in sog. Bagatellstreitigkeiten, also bei sehr geringen Streitwerten eine Flugreise an den Gerichtsort erfolgt ist (BGH NJW-RR 08, 654).  

     

     

    Sind die vorgenannten Kriterien erfüllt, kann der Anwalt die Flugkosten dem Grunde nach erstattet verlangen. Andernfalls sind lediglich die Kosten einer fiktiven Bahnfahrt nebst Übernachtung zu erstatten (BGH NJW-RR 08, 654; KG MDR 01, 473).  

    Höhe des Erstattungsbetrags