Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 25.07.2011 | Reisekosten

    Reisekosten des PKH-Anwalts

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Ist der Anwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden, so erhält er nach § 45 Abs. 1 RVG die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse. Gegen den Mandanten kann er keine Vergütungsansprüche geltend machen (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Zu der gesetzlichen Vergütung gehören auch die Auslagen und damit insbesondere die Reisekosten. Diese sind nach § 46 Abs. 1 RVG zu erstatten, wenn sie zur sachgemäßen Ausführung des Auftrags erforderlich waren. Der folgende Beitrag zeigt, worauf bei der Abrechnung der Reisekosten gegenüber der Staatskasse zu achten ist.  

    Inhalt des Beiordnungsbeschlusses

    Schon im Rahmen der Beiordnung (§ 121 Abs. 1 ZPO) muss der Anwalt die richtigen Anträge stellen und gegebenenfalls gegen den PKH-Beschluss Beschwerde einlegen. Denn der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse bestimmt sich nach dem konkreten Inhalt des Beiordnungsbeschlusses (§ 48 Abs. 1 RVG). Hier ist entscheidend, ob es sich um einen  

    • bezirksansässigen Anwalt oder einen
    • auswärtigen Anwalt handelt

     

    Uneingeschränkte Beiordnung bezirksansässiger Anwälte

    Uneingeschränkt beigeordnet werden zunächst diejenigen Anwälte, die im Gerichtsbezirk niedergelassen sind (OLG Brandenburg FamRZ 09, 1236; OLG Celle JurBüro 08, 261; OLG Dresden AGS 06, 393). Anders als nach der BRAGO ist bei bezirksansässigen Anwälten, die nicht am Ort des Prozessgerichts niedergelassen sind, eine eingeschränkte Beiordnung nach RVG nicht zulässig. Denn: § 121 Abs. 3 ZPO erlaubt diese nur bei Anwälten, die nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen sind. Uneingeschränkt beigeordnet werden muss jeder Anwalt aus dem Gerichtsbezirk, auch wenn dadurch Mehrkosten gegenüber einem am Gerichtsort niedergelassenen Anwalt entstehen (OLG Brandenburg FamRZ 09, 1236; OLG Nürnberg JurBüro 08, 261; OLG Oldenburg AGS 06, 110).  

     

    Praxishinweis

    Erfolgt (rechtswidrig) eine Beiordnung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts“, so kann und muss der Anwalt dagegen Beschwerde einlegen, damit die Beschränkung nicht nach Ablauf der Monatsfrist bestandskräftig wird.  

     

    Uneingeschränkte Beiordnung auswärtiger Anwälte