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  • 01.10.2007 | Rechtszug

    Zum Rechtszug gehörende Tätigkeiten

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Der Beitrag informiert Sie über die zum Rechtszug gehörenden Tätigkeiten der Kostenfestsetzung und Einforderung der Vergütung (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13) sowie der Herausgabe und Übersendung von Handakten (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 17).  

     

    Kostenfestsetzung und Einforderung der Vergütung (Nr. 13)

    Nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 RVG gehört das Verfahren der Kostenfestsetzung und die Einforderung der Vergütung gebührenrechtlich zum Rechtszug.  

     

    Praxishinweis: Während in § 37 Nr. 7 BRAGO noch ausdrücklich bestimmt war, dass die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) nicht zum Rechtszug gehört, ist dies in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 RVG nicht mehr erforderlich. Denn es ergibt sich bereits aus § 18 Nr. 5 RVG, dass dieses Verfahren eine besondere Angelegenheit darstellt.