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  • 01.06.2010 | Rechtsschutzversicherung

    So wälzen Sie die Geschäftsgebühr für die Einholung der Deckungszusage auf Dritte ab

    von Dipl. Rechtspflegerin (FH) Karin Scheungrab, Leipzig/München

    Dass die Geschäftsgebühr auch für die Einholung der Deckungszusage anfällt ist allgemein bekannt. Tatsächlich wird die Geschäftsgebühr jedoch vor dem Hintergrund der Mandantenbindung oftmals nicht abgerechnet. Schade - hier wird viel Geld verschenkt!  

     

    Allerdings steht fest: Eine Abrechnung würde in vielen Fällen erfolgen, wenn der Mandant nicht mit der Gebühr belastet wäre. Es muss also über die Erstattungsfähigkeit der Einholungskosten nachgedacht werden. In den folgenden Fällen haben Gerichte eine Erstattungsfähigkeit angenommen.  

     

    Übersicht: In diesen Fällen sind die Gebühren zu erstatten
    • Verzug des Beklagten: Das LG Nürnberg/Fürth (8.9.08, 2 0 9658/08) hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Kosten für die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung zu ersetzen sind, wenn sie in der Zeit anfallen, in der die Beklagten in Verzug waren. Der Gegenstandswert errechnet sich dabei aus dem Wert, der klageweise geltend gemacht werden soll und für den Verzug vorliegt.

     

    • Verzug der Haftpflichtversicherung: Auch das AG Nürnberg (9.10.09, 35 C 4501/09) kommt zu dem Ergebnis, dass die Kosten für die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung des Klägers als Erstattungsanspruch geltend gemacht werden können, wenn sich der Beklagte bzw. dessen Haftpflichtversicherung zum Zeitpunkt der Deckungsanfrage mit der Hauptforderung in Verzug befand. Das Einholen einer Deckungszusage gegenüber der Rechtsschutzversicherung stellt eine eigene anwaltliche Tätigkeit zusätzlich zur Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung dar.

     

    • Ersatzfähiger Unfallschaden: Das AG Hersbruck (26.11.09, 2 C 474/09) vertritt die Auffassung, dass auch die Kosten für die Einholung einer Deckungszusage als zurechenbare Folge des Unfalls gemäß § 249 BGB erstattungsfähig sind. Die Kosten des Rechtsanwalts für die Einholung der Deckungszusage stellen sich als zweckmäßige Kosten der Rechtsverfolgung dar, nachdem er bereits mit der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners betraut war. Erst nachdem diese die Regelung ablehnte, musste eine Klage vorbereitet werden und hierfür die Deckungszusage durch den Rechtsanwalt eingeholt werden.
     

    Interessant ist hierzu auch eine ganz aktuelle Entscheidung des KG zur Frage der Gebührenunterschreitung. Gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 RVG können zwar in außergerichtlichen Angelegenheiten auch Pauschalvergütungen oder Zeitvergütungen vereinbart werden, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren. Ein völliges Absehen von einer Vergütung für die Deckungsanfrage ist aber mit dem Gesetzeswortlaut nicht zu vereinbaren. Wettbewerbsrechtlich liegt jedoch in der nach § 49 Abs. 1 S.1 BRAO unzulässigen Gebührenunterschreitung durch eine kostenlose Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung ein bloßer Bagatellfall i.S. des § 3 UWG vor (KG 19.3.10, 5 U 42/08, OLG Report Ost 20/2010 Anm. 10).