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  • 01.09.2006 | PKH

    Freibeträge bei PKH unverändert

    Nach der Bekanntmachung zu § 115 ZPO vom 6.6.06 (BGBl I, 06, 1292 – Prozesskostenhilfebekanntmachung 06 – PKHB 2006) gelten in der Zeit vom 1.7.06 bis 30.6.07 folgende Beträge, die nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind:  

     

    • für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen 173 EUR, § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO;
    • für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner 380 EUR, § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO;
    • für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet 266 EUR, § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b ZPO.

     

    Die PKHB 06 ersetzt die 2. PKHB 05 vom 23.3.05 (BGBl I, 924, RVG prof. 05, 87), wobei sich die Freibeträge allerdings nicht verändert haben. Zur PKH-Ermittlung können Sie die Checkliste nutzen, die Sie auf unserer Homepage unter www.iww.de mit der Abruf-Nr. 062459 kostenlos abrufen können.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 153 | ID 91949