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  • 31.08.2009 | PKH

    Anrechnung der Geschäftsgebühr im PKH-Mandat

    von Dipl-Rpfl.in (FH) Karin Scheungrab, Leipzig

    1. Die in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG vorgeschriebene Anrechnung der Geschäftsgebühr erfolgt auf die Regelvergütung des beigeordneten Rechtsanwalts nach §§ 13, 50 RVG nicht auf die PKH-Vergütung nach §§ 45, 49 RVG.  
    2. Eine auf die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VVRVG erhaltene Leistung hat der beigeordnete Rechtsanwalt sich nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 RVG als Vorschusszahlung anrechnen zu lassen, soweit der Anrechnungsbetrag nach Vorbem. 3 Abs. 4 den Differenzbetrag der PKH-Vergütung nach §§ 45, 49 RVG zur Regelvergütung übersteigt.  
    (KG Berlin 13.1.09, 1 W 496/08, Abruf-Nr. 092717)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Anwalt war bereits außergerichtlich für seinen Mandanten tätig und hatte hierfür eine 1,3 Geschäftsgebühr abgerechnet. Beratungshilfe war nicht in Anspruch genommen worden. Für das anschließende Verfahren wurde Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt. Im Kostenfestsetzungsverfahren wurde die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr auf die PKH-Verfahrensgebühr angerechnet. Dagegen richtet sich erfolgreich das Rechtsmittel des Anwalts.  

    Die - teilweise - Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr soll verhindern, dass der Anwalt für deckungsgleichen Aufwand außerhalb des gerichtlichen Verfahrens doppelt honoriert wird. Die Anrechnung greift daher nur im Rahmen einer Abrechnung, die der Anwalt gegenüber dem Mandanten oder einem anderen Kostenträger für beide Angelegenheiten vornimmt. Das gleiche gilt für die Anrechnung der im Rahmen der Beratungshilfe entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 Abs. 2 VV. Diese ist daher ohne Weiteres - zur Hälfte - auf die von der Justizkasse zu zahlende PKH-Vergütung anzurechnen, während die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV auf die Regelvergütung für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren nicht zum Zuge kommt, solange der beigeordnete Rechtsanwalt diese gegen den Mandanten nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht geltend machen kann.  

     

    Dennoch muss der Anwalt sich die auf die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV erhaltene Leistung nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 RVG als Vorschusszahlung anrechnen lassen. Diese Anrechnung betrifft zunächst die Regelvergütung, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 RVG besteht, und führt nur letztendlich mit dem verbleibenden Betrag zur Minderung der PKH-Vergütung.